Die Zuordnung eines Arbeitnehmers in den Bereich der Arbeiter ergibt sich, wenn er weder nach den oben aufgeführten Kriterien Angestellter ist, noch sich in der Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befindet.[1]

§ 1 Abs. 2 BAT

Auch mit einem Arbeitnehmer, der Arbeiter im Sinne der o. g. Kriterien ist, kann vereinbart werden, ihn nach dem BAT zu beschäftigen, wenn seine Tätigkeit ausdrücklich in der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b) zum BAT aufgeführt ist.

 
Praxis-Beispiel

Vergütungsordnung Anlage 1a (Teil I):

  • Vergütungsgruppe IX b Fallgruppe 28 (Justizaushelfer)
  • Vergütungsgruppe X Fallgruppe 13 ff. (Wirtschaftsgehilfen, Boten, Pförtner, Vervielfältiger)

Personalrechtlich erlangt er damit die Rechtsstellung eines Angestellten, verbleibt jedoch als Arbeiter in der Rentenversicherung der Arbeiter.

In anderen Fällen kann der BAT bei beiderseitiger Tarifbindung für Arbeiter des öffentlichen Dienstes wohl nur vereinbart werden, wenn sich für den Einzelnen daraus eine günstigere Regelung ergibt (§ 4 Abs. 3 TVG).[2]

Derartige Vereinbarungen sind Nebenabreden im Sinne des § 4 Abs. 2 BAT (vgl. Arbeitsvertrag).

Ein Anspruch nach § 1 Abs. 2, die Geltung des BAT zu vereinbaren, besteht grundsätzlich nicht. Beachten Sie jedoch, dass eventuell der Gleichbehandlungsgrundsatz je nach bisheriger Handhabung diese Entscheidung beeinflussen kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge