Unmittelbar nach In-Kraft-Treten des Altersteilzeitgesetzes hat es die ersten Tarifverträge gegeben, in denen ergänzende Regelungen zur Altersteilzeit vereinbart worden sind. Die Anzahl der Altersteilzeit-Tarifverträge hat sich wie folgt entwickelt:

 
Zum Jahresende 1996 25
  1997 70
  1998 200
  1999 349
  2000 530
  2001 687
  2002 791
  2003 854

Der TV ATZ ist erstmals mit Wirkung vom 1. April 1999 geändert worden. Der Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 15. März 1999 betrifft die §§ 5, 8 und 9 TV ATZ.

Der Arbeitgeber ist seit dem 1. April 1999 verpflichtet, bei den Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 1 TV ATZ (Aufstockung der Altersteilzeitbezüge um 20 v.H.) und § 5 Abs. 4 TV ATZ (Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage von insgesamt 90 v.H.) den sozialversicherungspflichtigen Teil der von ihm zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung zu berücksichtigen. Außerdem sind ergänzende Regelungen getroffen worden, die die Aufstockungsleistungen im Falle längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit betreffen und dem Arbeitnehmer auch für diesen Fall den Aufbau des notwendigen sozialversicherungsrechtlichen Wertguthabens im Hinblick auf die sich anschließende Freistellungsphase ermöglichen.

Der TV ATZ ist mit Wirkung vom 1. Juli 2000 erneut geändert worden. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 30. Juni 2000 Konsequenzen aus dem Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20. Dezember 1999[1] und dem Zweiten Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 27. Juni 2000[2] gezogen.

Seit dem 1. Juli 2000 haben auch Teilzeitkräfte bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch auf die über das Altersteilzeitgesetz hinausgehenden tariflichen Aufstockungsleistungen, wenn sie ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis eingehen. Außerdem ist die Laufzeit des TV ATZ der bis zum Ende des Jahres 2009 verlängerten Geltungsdauer des Altersteilzeitgesetzes angepasst worden.

[1] BGBl. I S. 2494
[2] BGBl. I S. 910.

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