Hinsichtlich des Urlaubs besteht im Teilzeitmodell kein Regelungsbedarf. Der Beschäftigte erhält wie jeder andere Teilzeitbeschäftigte seinen Urlaub gewährt. Sofern sich die Arbeit während der Altersteilzeit auf weniger Wochentage verteilt, verringert sich der Urlaubsanspruch gem. § 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD. Erfolgt der Wechsel im Lauf des Kalenderjahres, ist zu beachten, dass anteilige Urlaubsansprüche, die bis zum Beginn der Altersteilzeit entstanden sind, aber noch nicht (vollständig) als Urlaub gewährt wurden, weiterhin ungekürzt und mit dem bisherigen Entgelt als Urlaubsvergütung zustehen.[1] Sofern Urlaubsreste aus Vorjahren noch rechtlich bestehen, steht auch hierfür der ungekürzte Urlaub mit ungekürztem Entgelt zu. Bei der Frage des rechtlichen Bestandes von Urlaub aus den Vorjahren ist die Rechtsprechung zur Obliegenheitspflicht des Arbeitgebers zu beachten.[2]

 
Hinweis

Urlaub bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell

Beim Wechsel in Altersteilzeit im Teilzeitmodell ist darauf zu achten, dass bestehende Urlaubsansprüche möglichst vollständig abgegolten sind. Anderenfalls ist Alt-Urlaub mit dem Entgelt vor Beginn der Altersteilzeit zu vergüten. Bei Reduzierung der Wochen-Arbeitstage wird zustehender Alt-Urlaub nicht ratierlich gekürzt.

Verhält es sich beim Urlaub bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell nicht anders als bei "normaler" Teilzeit, besteht hingegen im Blockmodell Regelungsbedarf. Für Beschäftigte, die Altersteilzeit im Blockmodell leisten, besteht in der Freistellungsphase, in der sie ohnehin von der Arbeitsleistung befreit sind, kein gesonderter Urlaubsanspruch. Für alle zuweilen anzutreffenden gegenteiligen Auffassungen[3] hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass sich für Zeiten ohne Arbeitsleistung der Urlaubsanspruch auf null Kalendertage reduziert.[4]

Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung haben die Beschäftigten für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs (§ 10 TV Bund bzw. § 8 TV FlexAZ). Dabei wird im TV FlexAZ anhand der Überschrift klargestellt, dass es hierbei lediglich um die Verteilung des jährlichen Urlaubs geht. Es wird geregelt, wie viel Urlaub sich anteilig auf die Arbeits- und die Freistellungsphase verteilt. Da der Beschäftigte beim Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase nicht aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, besteht für die Anwendung von § 5 Abs. 1 lit. c BUrlG kein Raum.

Auch für Altersteilzeitverhältnisse, die nicht unter die vorgenannten Altersteilzeit-Tarifverträge fallen, ergibt sich die erläuterte Rechtslage aus der Rechtsprechung.[5]

Ebenso besteht kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub, der beim Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase noch nicht genommen wurde, denn § 7 Abs. 4 BUrlG setzt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Entstehung des Abgeltungsanspruchs voraus. Dies schließt nicht aus, dass sich ggf. noch ein Urlaubsabgeltungsanspruch zum Ende des Arbeitsverhältnisses (Ende der Freistellungsphase) ergeben kann, wenn der Arbeitgeber vor dem Wechsel in die Freistellungsphase nicht rechtzeitig seiner Obliegenheitspflicht nachgekommen ist, indem er den Arbeitnehmer nicht auf seinen Urlaubsanspruch und dessen Inanspruchnahme hingewiesen hat.[6]

Dass sich der Urlaubsanspruch für den Zeitraum der Freistellungsphase auf Null beläuft, ist wiederum spätestens seit März 2019 rechtlich klargestellt.[7] Diese Regelung ist durch das BAG mit Urteil vom 24.9.2019[8] ausdrücklich bestätigt worden.

[3] Vgl. z. B. ArbG Aachen, Urteil v. 22.3.2018, 2 Ca 706/17 (in der Berufung abgeändert).
[8] BAG, Urteil v. 24.9.2019, 9 AZR 418/18.

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