Wer sich durch den Genuss von Alkohol geistig beeinträchtigt und gesundheitlich schädigt, betreibt Missbrauch. Als Alkoholmissbrauch bezeichnet man in Anlehnung an den disziplinarrechtlichen Begriff der "Alkoholverfehlung"[1] jeden Alkoholgenuss, durch den – vorwerfbar – dienstliche Interessen gefährdet oder verletzt werden.[2] Für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes besteht die arbeits- und tarifvertragliche Verpflichtung,
- ihre arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitskraft innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen (und hieraus als Nebenpflicht, sich nicht durch den Genuss von Alkohol in einen Zustand zu versetzen, der die Erfüllung der geschuldeten Arbeitsleistung auch nur gefährden könnte),
- sich so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird (§ 8 Abs. 1 BAT, § 9 Abs. 1 BMT-GII),
- den dienstlichen Anordnungen nachzukommen.
Bei größeren Verwaltungen bestehen Arbeitsordnungen, die die o. a. Pflichten konkretisieren. All diese Pflichten können durch Alkoholgenuss des Arbeitnehmers verletzt werden.
Alkoholmissbrauch kann zu Abhängigkeit von der Droge Alkohol, also zur Sucht führen. Die nicht mehr steuerbare Abhängigkeit bezeichnet man als Alkoholismus.[3] Bei Alkoholismus handelt es sich um eine chronische, grundsätzlich nicht selbstverschuldete Krankheit.[4] Man differenziert nach verschiedenen Erscheinungsformen. Die so genannten Alpha- und Beta-Trinker (Konflikt- und Gelegenheitstrinker) gelten nicht als krank, aber stark gefährdet. Hingegen sind krank im Sinne des Sozialgesetzbuches die Gamma-, Delta- und Epsilon-Trinker. Letzteren ist gemeinsam, dass es zu zeitweisem Kontrollverlust und zur zumindest zeitweisen Unfähigkeit, alkoholfrei zu leben, kommt.[5]
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