In § 27 Abs. 4 Satz 1 TVöD wird die Angabe "von § 125 SGB IX" durch die Wörter "des gesetzlichen zusätzlichen Urlaubs für schwerbehinderte Menschen" ersetzt.
Damit ist eine Anpassung an den Sprachgebrauch des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) erfolgt.
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