Die Rechtsprechung[1] hat auch entschieden, dass der Verschuldenstatbestand auch dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber zunächst die Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung der Einzugsstelle bestritten und aus diesem Grund keinen Beitragsabzug vorgenommen hat.

 
Praxis-Tipp

Im Zweifelsfall Beiträge einbehalten

Ist der Arbeitgeber über die Beitragsforderung mit der Einzugsstelle im Streit, empfiehlt es sich, vorsorglich für alle Fälle die Arbeitnehmeranteile von dem Entgelt des Arbeitnehmers einzubehalten. Behält der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile nicht ein und stellt sich heraus, dass die Beurteilung der Krankenkasse korrekt war, hat er nicht mehr die Möglichkeit, auf die Arbeitnehmeranteile über das Vermögen des Arbeitnehmers zurückzugreifen.

Selbst wenn nachträglich Versicherungspflicht erkannt wird und die noch nicht verjährten Beiträge nacherhoben werden, hat der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsteile noch vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend zu machen.[2] Die Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 SGB IV ist auch bei nachträglicher Beitragserhebung auf das Einbehaltungsrecht des Arbeitgebers entsprechend anzuwenden.[3]

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