Als abmahnungsberechtigte Personen kommt nicht nur der Kündigungsberechtigte selbst in Betracht, sondern jede Person, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung dazu befugt ist, verbindliche Anweisungen bezüglich des Orts, der Zeit sowie der Art und Weise der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen.[1] Entscheidend ist, ob und inwieweit das Direktionsrecht vom Kündigungsberechtigten auf die hierfür in Betracht kommenden Personen (z. B. leitende Angestellte, Meister) delegiert worden ist.

Die Abmahnungsberechtigung bedeutet nicht zugleich auch die Berechtigung zur Kündigung. Die Erweiterung des Kreises der Abmahnungsberechtigten ist als Ausnahme von dem Grundsatz zu verstehen, dass Gläubigerrechte vom Gläubiger wahrzunehmen sind[2].

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