Zu beachten sind auch die unterschiedlichen Vorschriften zur Ermittlung der Einkünfte: bei Gewerbetreibenden und Selbstständigen ist der Gewinn zu ermitteln, für eine nichtselbstständige Tätigkeit (als Arbeitnehmer) hingegen der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Während Gewerbetreibende und Selbstständige fast immer eine Einkommensteuererklärung zur Ermittlung der Einkommensteuer abzugeben haben, besteht eine solche Verpflichtung für Arbeitnehmer nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der "freie Mitarbeiter" in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu seinem Auftraggeber steht, ergeben sich steuerrechtliche Konsequenzen.

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