Die tägliche Pauschale wird nicht gezahlt, wenn der Beschäftigte nur eine "stundenweise" Rufbereitschaft leistet (§ 8 Abs. 3 Satz 7 TVöD).

 
Wichtig

Eine "stundenweise Rufbereitschaft" liegt vor, wenn die ununterbrochene Rufbereitschaft weniger als zwölf Stunden dauert (§ 8 Abs. 3 Satz 8). In diesem Fall werden – abweichend von der in Ziffer 4.1.1 geschilderten Pauschale – "für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle" gezahlt (§ 8 Abs. 3 Satz 9).

Für die Entscheidung, ob die Rufbereitschaft weniger als zwölf Stunden dauert, kommt es nicht auf die Dauer der Rufbereitschaften an einem Kalendertag oder innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums an. Entscheidend ist allein die Zeit

  • vom Beginn der Rufbereitschaft, also dem Zeitpunkt der Verpflichtung des Beschäftigten, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen,
  • bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese Verpflichtung endet, sei es durch Freizeit oder normale Arbeitsleistung.

Die Zeit der Rufbereitschaft darf nicht unterbrochen sein.

Ordnet der Arbeitgeber an einem Kalendertag oder binnen 24 Stunden zwei oder mehr Rufbereitschaften von jeweils weniger als zwölf Stunden an, so liegen mehrere Rufbereitschaften im Sinne von § 8 Abs. 3 TVöD vor, die jeweils stundenweise mit 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts zu vergüten sind.[1] Die Rufbereitschaften werden nicht zusammengerechnet.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitgeber ordnet vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende jeweils Rufbereitschaft an, konkret für die Zeit von 23 Uhr des Vortags bis 7 Uhr und von 17 Uhr bis 23 Uhr. Die Rufbereitschaften von 8 Stunden vor der täglichen Normalarbeitszeit sowie von 6 Stunden nach Ablauf der täglichen Normalarbeitszeit werden nicht zusammengerechnet. Die beiden Rufbereitschaften sind stundenweise abzurechnen. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf die tägliche Pauschale des § 8 Abs. 3 Satz 1 TVöD ist nicht erfüllt, selbst dann nicht, wenn die Rufbereitschaften bei Zusammenrechnung mindestens 12 Stunden Dauer ergeben.

Angebrochene Stunden der Rufbereitschaft sind mit dem jeweiligen Stundenanteil zu berücksichtigen.

Neben dem 12,5 %-Stundenentgelt steht dem Beschäftigten für die innerhalb der Rufbereitschaft geleistete Arbeit einschließlich der Wegezeiten das in Ziffer 4.1.2 geschilderte zusätzliche Entgelt zu.

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