In der Praxis bereitet die Abwicklung der Zulagen bei einem Wechsel zwischen z. B. ständiger Schichtarbeit und vorübergehender Wechselschichtarbeit oftmals Schwierigkeiten.

 
Praxis-Beispiel

Eine Beschäftigte leistet aus persönlichen Gründen üblicherweise nur Früh- und Spätschicht, ist also ständig in Schichtarbeit eingesetzt, und wird ab 15.6. für wenige Wochen – vorübergehend – in Wechselschichtarbeit eingesetzt, um eine in Urlaub befindliche Kollegin zu vertreten.

  • Die Mitarbeiterin ist in der Zeit vom 1. bis 14.6. in ständiger Schichtarbeit eingesetzt und erhält damit für 14 Tage die anteilige monatliche Schichtzulage (14/30 von 40 EUR).
  • Für die Zeit ab dem 15.6. – dem Wechsel von der ständigen Schichtarbeit in die vorübergehende Wechselschichtarbeit – steht der Mitarbeiterin die Zulage für nicht ständige Wechselschichtarbeit i. H. v. 0,63 EUR pro Stunde – und zwar für alle geleisteten Arbeitsstunden – zu.

Die in der Praxis teilweise zu findende Handhabung, dass der Mitarbeiterin die ständige Schichtzulage weitergezahlt und (nur) für die zusätzlich übernommenen Nachtschichtstunden die stundenweise Wechselschichtzulage gewährt wird, entspricht kaum dem Tarifvertrag. Der Mitarbeiter kann nur entweder in Schichtarbeit oder in Wechselschicht tätig sein, nicht aber in beiden Schichtarten gleichzeitig.

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