Soweit tarifvertragliche Regelungen im öffentlichen Dienst eine höhere regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit als 48 Stunden vorsehen, sind sie unwirksam. Hiervon betroffen sind im Wesentlichen die arbeitszeitrechtlichen Sonderregelungen der Heime (SR 2a), der Pflegedienste (SR 2b), der Ärzte (SR 2c und e III), der Hausmeister (SR 2 r) sowie die Regelungen des BAT zur Arbeitsbereitschaft (§ 15 Abs. 2) und zu Vor- und Abschlussarbeiten (§ 15 Abs. 3). Für Anwender des TVöD-K ist § 25 ArbZG ohne Bedeutung.

Die Reform des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes wurde genutzt, um für das ab dem 1.10.2005 geltende Tarifrecht des TVöD-K europarechtskonforme Regelungen zu vereinbaren.

  • Für Heime, Pflegedienste und Ärzte wurden neue Bereitschaftsdienstregelungen vereinbart und die Möglichkeit des individuellen Opt-out eröffnet.
  • Für die Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer des Bundes wurden Verlängerungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit in Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bzw. Abs. 2 Nr. 4 vereinbart, sowie die Möglichkeit des individuellen Opt-out eröffnet.
  • Für Hausmeister, Beschäftigte im Rettungsdienst und in Leitstellen wurden neue arbeitszeitrechtliche Sonderregelungen vereinbart, die die Arbeitsbereitschaft des BAT fortführen. Durch die "Bereitschaftszeiten" kann die Arbeitszeit im arbeitschutzrechlichen Sinn dauerhaft auf maximal 48 Wochenstunden verlängert werden.
  • Die für Hausmeister arbeitsvertraglich zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten zu vereinbarenden Bereitschaftszeiten können auch für andere Personengruppen durch freiwillige Dienst-/Betriebsvereinbarung eingeführt werden. Auf dieser Grundlage besteht auch im neuen Tarifrecht die Möglichkeit, für Beschäftigtengruppen bisher im Rahmen der Arbeitsbereitschaft bestehende Arbeitszeitregelungen fortzuführen.
  • Vor- und Abschlussarbeiten, § 15 Abs. 3 BAT, sind nicht mehr vorgesehen.

Sofern im Bereich der Länder und teilweise im kommunalen Bereich der TVöD-K das bisherige Tarifrecht nicht zum 1. Oktober 2005 ablöst, besteht der rechtswidrige Zustand unverändert fort.

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