(1) Bestandteile einer Dienststelle können zu Dienststellen im Sinne des § 5 Abs. 1 erklärt werden, wenn sie

 

1.

räumlich weit von der Hauptdienststelle oder dem Hauptbetrieb entfernt oder

 

2.

durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind

und in einer Personalversammlung des betreffenden Teils der Dienststelle die Mehrheit der anwesenden Dienstkräfte einen entsprechenden Antrag beschlossen hat.

 

(2) Mehrere Dienststellen können zu einer Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes zusammengefaßt werden, wenn

 

1.

sie räumlich sowie durch Aufgabenbereich und Organisation miteinander verbunden sind und

 

2.

in getrennten Personalversammlungen dieser Dienststellen die Mehrheit der jeweils anwesenden Dienstkräfte entsprechende Anträge beschlossen hat.

 

(3) 1Über Anträge nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung und dem Hauptpersonalrat. 2Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle des Hauptpersonalrats der zuständige Personalrat oder, falls ein solcher besteht, der Gesamtpersonalrat.

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