(1) Aufsichtsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

 

(2) Obere und oberste Aufsichtsbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium.

 

(3) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion soll bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, mit den Vertretern der Landkreise gemeinsame Besprechungen abhalten.

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