2.1 Praxisintegrierte duale Studiengänge an (Fach-)Hochschulen

Ein praxisintegrierter dualer Studiengang liegt vor, wenn der Studierende ein Hochschulstudium mit einem umfassenden Praxisanteil absolviert. Angeboten wird diese Form des Studiums insbesondere von den Fachhochschulen (FH), aber auch von den Berufsakademien (BA). Diese dualen Studiengänge sind in hohem Maße mit der betrieblichen Praxis verbunden. Hierbei dient die Einrichtung/der Betrieb – neben der Hochschule – als weiterer "Lernort". Durch die enge lehrplanmäßige und organisatorische Verzahnung dieser "Lernorte" wird ein Teil der für den Studienabschluss erforderlichen Kompetenzen im Betrieb erworben und bewertet. Der Kooperationsbetrieb wird somit zum ausgelagerten "Lernort" der Hochschule.

Kennzeichnend für die Verzahnung sind beispielsweise Rahmenausbildungspläne der kooperierenden Betriebe, Abstimmungsverfahren zwischen Betrieb und Hochschule, Zielvereinbarungen oder Grundsätze für die Eignung von Betrieben.

Verträge werden geschlossen

  • sowohl zwischen dem Kooperationsbetrieb und der Hochschule
  • als auch zwischen der Einrichtung/dem Betrieb und dem Teilnehmer des dualen Studienganges.

"Merksatz praxisintegrierter dualer Studiengang = Studium plus Praxis"

 
Praxis-Beispiel

Praxisvertrag dualer Studiengang

Zwischen der Einrichtung/dem Betrieb und dem Studierenden wird ein Vertrag zur Durchführung der betrieblichen Praxisphasen des Dualen Studiums zum Diplom-Betriebswirt (FH) an der Fachhochschule der Wirtschaft – FHDW – geschlossen.

Leistet der Studierende bei Ihnen die praktische Tätigkeit als Teil eines praxisintegrierten dualen Studiums ab, so liegt kein Arbeitsverhältnis bzw. kein Ausbildungsverhältnis vor. Das BBiG gilt nicht für die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage u.a. der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). In diesem Fall treten die für das Studium geltenden Regeln an die Stelle des BBiG. Dies gilt auch für Studiengänge an staatlich anerkannten privaten Hochschulen. Die praktische Tätigkeit unterliegt nicht den für die Beschäftigten bzw. die Auszubildenden des Arbeitgebers geltenden tariflichen Regelungen.

 
Hinweis

Keine Vergütungspflicht bei praxisintegrierten dualen Studiengängen

Es besteht keine Verpflichtung, für die praktische Tätigkeit im Rahmen eines praxisintegrierten dualen Studiengangs eine Vergütung zu bezahlen. In einer Vereinbarung zwischen der Einrichtung/dem Betrieb und dem Studierenden kann geregelt werden, ob und wenn ja in welcher Höhe eine Vergütung oder eine Aufwandsentschädigung geleistet wird.

Wird eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung gezahlt, so ist diese wie folgt abzurechnen.

 
Praxis-Beispiel

Praxisintegrierter dualer Studiengang

Herr Studies ist an der Europäischen Fachhochschule (EuFH) für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) eingeschrieben. Für die berufspraktischen Phasen wird zwischen Herrn Studies und dem Kooperationsbetrieb "X GmbH" in Brühl ein entsprechender Vertrag abgeschlossen. Herr Studies erhält für die Zeiten der Praxis-Phasen eine monatliche Vergütung in Höhe von 950 EUR.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Die Teilnehmer an dualen Studiengängen sind mit Beginn der Ausbildung als "zur Berufsausbildung Beschäftigte" anzumelden. Sie unterliegen durchgängig der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Beitragsgruppenschlüssel 1 1 1 1 / Personengruppenschlüssel 102).

Teilnehmer an dualen Studiengängen, die sich vor dem 1.1.2012 im Rahmen eines praxisintegrierten Studiums befanden, waren bereits zum 1.1.2012 bei den Krankenkassen anzumelden. Eine möglicherweise bestehende Krankenversicherungspflicht als Studierender ist subsidiär (= nachrangig) und wurde zum 31.12.2011 beendet. Für die Praxis bedeutet dies, dass die betroffenen Personen zum 1.1.2012 als "zur Berufsausbildung Beschäftigte" anzumelden waren und ab diesem Zeitpunkt durchgängig der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen (Beitragsgruppenschlüssel 1 1 1 1 / Personengruppenschlüssel 102).

 
Hinweis

Unfallversicherungspflicht über den Betrieb nur in den Praxisphasen

Den Teilnehmern praxisintegrierter dualer Studiengänge wird in der Regel das Entgelt durchgängig – sowohl in den Praxis- als auch in den schulischen Lernphasen (Vorlesung) gezahlt. Soweit das Entgelt auf die schulische Lernphase entfällt, ist es allerdings zur Unfallversicherung grundsätzlich nicht beitragspflichtig. Somit ist im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens darauf zu achten, dass die Entgeltbestandteile, die in der Vorlesungsphase gezahlt werden, nicht zur Unfallversicherung gemeldet werden. Nach Auffassung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) liegt in der Vorlesungszeit keine Eingliederung in den Betrieb vor. Es gilt der Versicherungsschutz für Studenten (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII). Hierfür ist die Unfallkasse im Bundesland der Hochschule zuständig.

In den Praxisphasen ist die Unfallversicherung durch den Arbeitgeber sicherzustellen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Zuständi...

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