(1) Bei Altersteilzeit nach § 133 des Landesbeamtengesetzes sowie nach § 6c des Brandenburgischen Richtergesetzes in der am 13. Juli 2011 geltenden Fassung wird zusätzlich zur Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung ein nicht ruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt, soweit die Altersteilzeit mit mindestens der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit durchgeführt wird, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist.

 

(2) 1Der Zuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 83 Prozent der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, bei Beamtinnen und Beamten mit begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes unter Berücksichtigung des § 7, zustehen würde. 2Für die Bemessung der bisherigen Arbeitszeit gilt § 133 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes.

 

(3) 1Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des Absatzes 2 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren an Hochschulen, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung dieser Bezüge zustehen. 2Zur Ermittlung der letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse und den Solidaritätszuschlag zu vermindern; Freibeträge oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt.

 

(4) Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt.

 

(5) 1Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrags zu gewähren. 2Dabei werden auch Zeiten ohne Dienstleistung in der Ansparphase berücksichtigt, soweit sie insgesamt sechs Monate nicht überschreiten.

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