Soweit sich die Einreihung der Ämter der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter in die Besoldungsgruppen nach der Schülerzahl an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, dass die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer von drei Schuljahren Bestand haben wird. § 22 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes bleibt unberührt.

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