SG Heilbronn, Urteil v. 1.2.2017, S 10 R 3237/15

Leitsatz

Auf Honorarbasis in Krankenhäusern tätige Intensivpflegekräfte sind regelmäßig abhängig beschäftigt, da die Tätigkeit grds. mit einer Einbindung in die betriebliche Organisation des Krankenhauses verbunden ist und Weisungen der diensthabenden Ärzte befolgt werden müssen.

Sachverhalt

Die Klägerin, Krankenschwester mit einer Zusatzausbildung in den Bereichen Anästhesie und Intensivmedizin, lässt sich über eine Agentur für befristete Zeiträume an Krankenhäuser vermitteln. Mit diesen Krankenhäusern vereinbart sie jeweils Dienstleistungsverträge und eine Bezahlung nach einem Stundenhonorar. Auf diesem Wege war sie im Jahre 2014 für drei Monate als Intensivpflegekraft für ein Krankenhaus tätig. Der Tätigkeit lag ein "Dienstleistungsvertrag" zugrunde, der ausdrücklich bestimmte, dass die Klägerin keine Arbeitnehmerin (…) im Sinne des Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrechtes ist und dass sie "als freie Unternehmerin grds. auch mehr als zehn Stunden/Tag eingesetzt werden" kann. Sie erhielt für den Zeitraum eine Vergütung von mehr als 17.000 Euro.

Die Beklagte, die Rentenversicherung (DRV Bund), hatte jedoch festgestellt, dass die Klägerin beim Krankenhaus im betreffenden Zeitraum abhängig beschäftigt gewesen sei. Dagegen erhob diese Klage.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Klägerin für diesen Zeitraum abhängig Beschäftigte war mit der Folge, dass Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen.

Das Gericht begründete dies mit den Indizien, die gegen eine selbstständige Tätigkeit sprachen. Zunächst war die Klägerin in den Betrieb des Krankenhauses eingegliedert, was sich u.a. daran zeigte, dass sie bei Dienstantritt Patienten übernommen und diese nach Dienstende wieder übergeben hatte und zudem mit fest angestellten Pflegekräften des Krankenhauses eng zusammengearbeitet hatte. Des Weiteren war sie weisungsabhängig, da sie die Anweisungen der diensthabenden Ärzte befolgen musste und die Stationsleitung ihre Arbeit kontrolliert hatte. Zuletzt trug die Klägerin kein wirtschaftliches Risiko, da ein festes Stundenhonorar vereinbart war, sie keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigte oder selbst ein nennenswertes Eigenkapital einsetzte. Diese Indizien konnten vorliegend auch weder dadurch entkräftet werden, dass die Parteien ein "Dienstleistungsvertrag" geschlossen hatten, aus dem sich der übereinstimmender Wille der Vertragsparteien, ein freies Mitarbeiterverhältnis zu begründen, hervorging, noch aus dem Umstand, dass nach Angaben des Krankenhauses zu diesem Zeitpunkt ein Personalmangel bestand, der zum Abschluss solcher Verträge nötige; denn dies stellt allgemein ein Problem des Arbeitsmarktes dar.

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