Im Fall einer nach dem 31.12.2002 vereinbarten Altersteilzeit werden die Beschäftigten so gestellt, als ob sie mit 90 % ihrer bisherigen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten. Allerdings werden hier nicht die Versorgungspunkte, sondern das zusatzversorgungspflichtige Entgelt selbst entsprechend erhöht; d. h. es ist – soweit es nicht auf Entgelten beruht, die während der Altersteilzeitarbeit in voller Höhe zustehen – mit dem Faktor 1,8 zu multiplizieren.

Das um das 1,8-Fache erhöhte zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist nicht nur Bemessungsgrundlage für die Höhe der Versorgungspunkte, sondern auch Basis für die Höhe der Umlagen, Beiträge und Sanierungsgelder. Das bedeutet, dass bei einer nach dem 31.12.2002 vereinbarten Altersteilzeitarbeit auch die Umlagen, die Umlagebeiträge des Beschäftigten, die Sanierungsgelder und ggf. die Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren auf der Basis von 90 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu zahlen sind, das der Bemessung der Altersteilzeitbezüge nach § 4 TV ATZ zugrunde liegt.

Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV vom 12.3.2003 wurde klargestellt, dass nur die Bezüge bei der Ermittlung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts mit dem 1,8-Fachen zu berücksichtigen sind, die nach § 4 ATZ zur Hälfte geleistet werden. Alle sonstigen zusatzversorgungspflichtigen Bezüge sind in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie tatsächlich geleistet werden.

 
Praxis-Beispiel

Wurde Altersteilzeit nach dem 31.12.2002 vereinbart, ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt während der Altersteilzeit das 1,8-Fache der Bezüge nach § 4 TV ATZ.

 
Vereinbarung der Altersteilzeit 1.8.2018; Beginn 1.1.2019  
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt vor Altersteilzeit bei Vollbeschäftigung 3.000 EUR
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt während Altersteilzeit 1.500 EUR
Entgelt für die Bemessung der Umlage: 1.500 EUR × 1,8 = 2.700 EUR
 
2.700 EUR × Altersfaktor (im 60 Lj.) 0,9 = 2,43 Versorgungspunkte
1.000 EUR

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