Die Entscheidung über die entgeltbezogene Vorweggewährung von Stufen bzw. die Erhöhung des Entgelts der Endstufe steht im billigen Ermessen des Arbeitgebers. Es ist damit zulässig, dem Beschäftigten – wenn gewünscht – das Entgelt der höheren Stufe nur befristet vorweg zu gewähren, z. B. für die Dauer von wenigen Jahren, auch wenn die nächste Stufe zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht wäre. Dies wäre z. B. denkbar, wenn die Prognose ergibt, dass der Fachkräftemangel nur vorübergehender Natur ist. § 16 Abs. 5 TV-L regelt ausdrücklich, dass die Zulage befristet werden kann und auch als befristete Zulage widerruflich ist.

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte befindet sich seit 1.5.2018 in Stufe 4 seiner Entgeltgruppe. Zum 1.11.2018 gewährt ihm der Arbeitgeber ein um eine Stufe höheres Entgelt (Stufe 5) befristet für 2 Jahre aus Gründen der Personalbindung. Obwohl zum 31.10.2020 die nächste Stufe (Stufe 5) noch nicht erreicht ist, endet die Zahlung der Zulage aufgrund der vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31.10.2020. Als Folge hiervon reduziert sich das Entgelt des Beschäftigten wieder auf das Niveau der Stufe 4.

Allerdings gilt es zu bedenken, dass sich der Wegfall des Erhöhungsbetrags bei Ablauf der Befristung kaum förderlich auf die Motivation des Mitarbeiters auswirken wird.

Auch kann das höhere Entgelt in der arbeitsvertraglichen Vereinbarung unter einen Widerrufsvorbehalt gestellt werden (§ 16 Abs. 5 Satz 3 TV-L). Allerdings müssen nach der Rechtsprechung[1] sachlich begründete Widerrufsgründe genannt sein. Es muss zumindest die Richtung erkennbar sein, aus der der Widerruf möglich sein soll, wie z. B. die Verschlechterung der Haushaltslage, das Verhalten des Beschäftigten.[2]

Die Zulage kann dagegen nicht wirksam unter einen ›Freiwilligkeitsvorbehalt‹ gestellt werden, etwa dahingehend, ›die Zulage erfolgt freiwillig‹. Ein derartiger Freiwilligkeitsvorbehalt ist nur bei Einmalzahlungen zulässig, nicht jedoch bei monatlichen Leistungen.[3] Auch eine Kombination etwa dahingehend ›die Zulage erfolgt freiwillig unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs‹ wäre unwirksam.[4]

 
Praxis-Tipp

Die Befristung von Zulagen und die Vereinbarung von Widerrufsvorbehalte sind hinsichtlich ihrer Wirksamkeit im Falle eines potentiellen Rechtsstreits vor den Arbeitsgerichten für den Arbeitgeber stets mit gewissen rechtlichen Risiken verbunden.

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