1 Einleitung

Die neuen Eingruppierungsregelungen der §§ 12 und 13 TV-L sowie die Entgeltordnung TV-L sind durch die Änderungstarifverträge Nr. 4 zum TV-L und zum TVÜ-Länder vom 2.1.2012 mit Wirkung zum 1.1.2012 in Kraft getreten. Diese Regelungen finden Anwendung soweit es sich um Aufgaben handelt, die dem Beschäftigten auf Dauer übertragen wurden oder von ihm auf Dauer ausgeübt werden. Die Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L ist in § 29a TVÜ-Länder geregelt.

Hinsichtlich der Regelung des § 14 TV-L zur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit richten sich die Voraussetzungen damit ab 1.1.2012 nach den neuen Bestimmungen der Entgeltordnung.[1]

Die Eckpunkte der bisherigen tariflichen Regelungen zur Eingruppierung wurden allerdings in erheblichem Umfang in die neuen Regelungen übernommen. Die bisherigen Auslegungs- und Rechtsprechungsgrundsätze sind somit weiterhin heranzuziehen.

[1] Siehe auch Durchführungshinweise des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 20.4.2012 zu den Änderungstarifverträgen Nr. 4 zum TV-L und TVÜ-Länder; Az.: 1-0381.2-01/17.

2 Überleitungstarifverträge

2.1 Ausnahmsweise Fortgeltung des bisherigen Eingruppierungsrechts, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 TVÜ-Länder

In bestimmten, nachstehend aufgeführten Fallgestaltungen gilt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 7 Satz 2 TVÜ-Länder für Eingruppierungsvorgänge ab dem 1.1.2012 weiterhin das bisherige Eingruppierungsrecht. Eingruppierungsvorgänge erfolgen insoweit auch nach dem 31.12.2011 weiterhin in zwei Schritten: Zunächst ist die frühere Vergütungsgruppe i.S.d. BAT/MTArb zu bestimmen, anschließend erfolgt die Zuordnung zur Entgeltgruppe des TV-L gemäß Anlage 4 TVÜ-Länder.

Dies betrifft

  • Beschäftigte in der Datenverarbeitung – zwischenzeitlich allerdings durch Änderungstarifvertrag N. 5 zum TV-L vom 23.9.2012 – in die Entgeltordnung eingefügt als Teil II Abschnitt 11 – Beschäftigte in der Informationstechnik
  • Beschäftigte, die nach besonderen tarifvertraglichen Vorschriften im Sinne von § 17 Abs. 10 TVÜ-Länder eingruppiert sind.

    Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 7 Satz 2 TVÜ-Länder erfolgen Eingruppierungsvorgänge auch nach dem 31.12.2011 weiterhin nach dem bisherigen Recht, wenn Beschäftigte nach besonderen tarifvertraglichen Vorschriften eingruppiert sind. Dies betrifft z.B. den fortgeltenden Tarifvertrag für den Kampfmittelbeseitigungsdienst (vgl. Nr. 20 der Anlage 1 Teil C TVÜ-Länder).

2.2 Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten gemäß § 14 TV-L bei Beschäftigten, die in die Entgeltordnung übergeleitet worden sind, § 29a TVÜ-Länder

Die Höhe der persönlichen Zulage gemäß § 14 TV-L ist nicht für die gesamte Dauer der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit festgelegt, sondern dynamisch ausgestaltet. Bei der Berechnung der monatlich auszuzahlenden persönlichen Zulage ist zeitabschnittsweise auf die aktuelle Tarifsituation und die aktuellen persönlichen Umstände des Beschäftigten abzustellen.[1] Damit ist - ohne dass es eines Antrags bedarf - der Anspruch auf die persönliche Zulage bezogen auf den 1.1.2012 neu zu prüfen. Er besteht unabhängig von einem Antragsrecht für die "Grundeingruppierung" nach § 29a Abs. 3, 4 TVÜ-Länder. Zahlungs- und Rückforderungsansprüche unterliegen der Ausschlussfrist des § 37 TV-L.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen Beschäftigten,

  • denen vor dem 1.1.2012 eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden ist, und
  • die am 1.1.2012 die höherwertige Tätigkeit weiterhin vorübergehend auszuüben haben.

Außerdem sind weiter zu unterscheiden, die Fälle, in denen

  • die bisherige "Grundeingruppierung" gemäß § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder unverändert beibehalten wird,
  • ein Antrag gemäß § 29a Abs. 3, 4 TVÜ-Länder gestellt wird oder noch gestellt werden kann,
  • ein Antrag auf Entgeltgruppenzulage nach § 29a Abs. 3 S. 5 gestellt werden kann bzw. gestellt wird.

Die Bestimmungen des TVÜ-Länder spielen somit im Hinblick auf die Berechnung der Höhe der Zulage im Zusammenhang mit der Überleitung in die neue Entgeltordnung eine wichtige Rolle. Hierzu wird insbesondere auf die detaillierten Ausführungen zum Stichwort Eingruppierung und Zulagen verwiesen.

3 § 14 TV-L

§ 14 TV-L regelt

  • die nur vorübergehende oder vertretungsweise Übertragung höherwertiger Tätigkeiten und
  • die Bemessung einer entsprechenden persönlichen Zulage

für einen Beschäftigten nach Übertragung einer anderen Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Eingruppierung als seiner Eingruppierung entspricht.

Außerdem kann nach § 14 Abs. 2 TV-L durch landesbezirklichen Tarifvertrag für bestimmte Tätigkeiten festgelegt werden, dass ein Beschäftigter nach mindestens 3-tägiger Ausübung der vorübergehend übertragenen Tätigkeiten eine Zulage erhält, wenn er ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist (Regelung für den bisherigen Arbeiterbereich).

Systematisch können auch weiterhin die Fälle der vorübergehenden und der vertretungsweisen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit unterschieden werden, wenn diese Unterscheidung auch nicht mehr ausdrücklich ganz klar vollzogen wird.

In den Niederschriftserklärungen der Tarifvertragsparteien zu § 10 Abs. 1 TVÜ-L wird klargestellt, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertige...

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