Allgemeine Vorbemerkungen

Abschnitt 11 bis 31.12.2019:

  1. Informationstechnik (IT) stellt die Summe der technischen und organisatorischen Mittel (Hardware, Software, Dienste) zur Unterstützung von Verwaltungsprozessen sowie der verschiedenen informations- und datenverarbeitenden Prozesse (der Beschaffung, Verarbeitung, Speicherung, Übertragung und Bereitstellung von Informationen) dar. Dienste sind Anwendungsmöglichkeiten in Netzen, z. B. Internet, E-Mail, Webservices.
  2. Unter diesen Abschnitt fallen Beschäftigte als Leiter von IT-Gruppen, in der IT-Organisation, in der Programmierung, in der IT-Systemtechnik und in der Datenerfassung ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung.
  3. Ist für eine Tätigkeit in der Informationstechnik eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil I) erforderlich, gelten abweichend von Nr. 1 Absatz 2 Satz 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teils I.

11.1 Beschäftigte als Leiter von IT-Gruppen

Vorbemerkungen

  1. IT-Gruppen haben die folgenden Aufgaben:

    1. Entwicklung neuer IT-Verfahren oder wesentliche Änderung bzw. Ergänzung bestehender IT-Verfahren einschließlich jeweils der Einführung,
    2. Übernahme von IT-Verfahren einschließlich Einführung oder
    3. Pflege eingeführter IT-Verfahren.

    Sie befassen sich

    1. nur mit IT-Organisation oder nur mit Programmierung oder
    2. mit IT-Organisation und Programmierung.
  2. Leiter von IT-Gruppen haben neben den allgemeinen Führungsaufgaben – insbesondere Personaleinsatz, Überwachung der Arbeit, Anordnungen in Sonderfällen – und der Aufsicht z. B. folgende besondere Aufgaben:

    1. In der IT-Organisation:

      aa) Entgegennahme und Besprechung von Aufträgen der Fachbereiche bzw. der Anwender,
      bb) Entwicklung einer Gesamtvorstellung zur Erledigung eines Auftrags,
      cc) Formulierung von Arbeitsaufträgen und Verteilung an die Beschäftigten in der IT-Organisation, Koordinierung der Arbeiten einschließlich Terminüberwachung,
      dd) Anleitung und Beratung der Beschäftigten in der IT-Organisation,
      ee) Zusammenstellen, Prüfen und Beurteilen der Ergebnisse,
      ff) Besprechung der erarbeiteten Verfahrensvorschläge mit der Programmierung und ggf. mit der IT-Systemtechnik,
      gg) Auswahl geeigneter IT-Verfahren für eine Übernahme,
      hh) Prüfung der organisatorischen Voraussetzungen für die Übernahme und Einführung von IT-Verfahren,
      ii) Prüfung der Dokumentation – einschließlich der Anwender- bzw. Benutzerhandbücher –, insbesondere der Systemarchitektur und der Programmiervorgaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit,
      jj) Überwachung der Einführung entwickelter oder übernommener IT-Verfahren einschließlich der Funktionstests.
    2. In der Programmierung:

      aa) Entgegennahme und Besprechung von Programmieraufträgen,
      bb) Prüfung der organisatorischen Vorgaben aus programmiertechnischer Sicht, ggf. Ergänzung und Änderung der Vorgaben im Einvernehmen mit der IT-Organisation,
      cc) Entwurf einer Konzeption für jedes Programm einschließlich Festlegung der Programmbausteine,
      dd) Verteilung der Arbeitsaufträge an die Beschäftigten in der Programmierung und Koordinierung der Programmierarbeiten innerhalb der IT-Gruppe einschließlich Terminüberwachung,
      ee) Anleitung und Beratung der Beschäftigten in der Programmierung,
      ff) Prüfung der Programmdokumentation und der Dokumentation für das Rechenzentrum auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
  3. Leiter von IT-Gruppen im Sinne dieses Unterabschnitts sind nur Beschäftigte, die auch in der IT-Organisation und/oder in der Programmierung tätig sind, z. B. mit folgenden Aufgaben:

    1. Zusammenstellen von Arbeitsergebnissen von Beschäftigten in der IT-Organisation,
    2. Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen (z. B. betriebswirtschaftliche Investitionsrechnungen, Nutzen-Kosten-Untersuchungen),
    3. Verknüpfen der in der IT-Gruppe angefertigten Programme,
    4. Prüfung verknüpfter Programme auf Funktionsfähigkeit.

    Der Anteil dieser Aufgaben darf 10 v. H. der gesamten Tätigkeit nicht unterschreiten.

Entgeltgruppe 12

Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind und

deren Tätigkeit sich durch die Zahl der durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Beschäftigten in der IT-Organisation oder in der Programmierung sowie durch den Umfang und die Schwierigkeit der Koordinierung mit anderen Stellen aus der Entgeltgruppe 11 dieses Unterabschnitts heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 11

Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind und

deren Tätigkeit sich durch die Zahl der durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Beschäftigten in der IT-Organisation oder in der Programmie-rung sowie durch den Umfang oder die Schwierigkeit der Koordinierung mit anderen Stellen aus der Entgeltgruppe 10 dieses Unterabschnitts heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 10

Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Protokollerklärungen:

Nr. 1

Beschäftigte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind

  1. Beschäftigte mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbi...

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