1 Einleitung

In der Tarifrunde für die Beschäftigten der Bundesländer (ohne Hessen) haben sich Gewerkschaften und Arbeitgeber auf ein umfassendes Gesamtpaket aus prozentualen Anhebungen und strukturellen Verbesserungen verständigt. Hierzu zählen insbesondere der Mindestbetrag von 75 Euro für bestimmte Entgeltgruppen und Stufen, die Einführung der Stufe 6 für die Entgeltgruppen 9 bis 15 in zwei Teilschritten zum 1.1.2018 sowie zum 1.10.2018, Zulagen für Sozialarbeiter von 50 bis 100 Euro pro Monat je nach Eingruppierung und für Erzieherinnen und Kita-Leitungen von 80 Euro sowie eine Prozessvereinbarung zur Weiterentwicklung der Entgeltordnung im Länderbereich bis Ende 2018. Diese Ergebnisse erhöhen die Attraktivität des öffentlichen Dienstes im Bereich der Länder, erleichtern sicherlich die Fachkräftegewinnung insbesondere in Mangelberufen (z.B. Ingenieure, Sozial – und Erziehungsdienst, Gesundheitsberufe) und stärken die Konkurrenzfähigkeit des Landesdienstes auf dem Arbeitsmarkt. Der TdL-Verhandlungsführer und niedersächsische Finanzminister Schneider (SPD) bezifferte die Mehrkosten für die 800.000 Länderangestellten in diesem Jahr auf 870 Millionen Euro und im kommenden auf 1,9 Milliarden Euro. Nachfolgend wird der Inhalt dargestellt und erläutert.

2 Entgelt

2.1 Erhöhung der Tabellenentgelt des TV-L

Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü) werden wie folgt erhöht:

  1. ab 1.1.2017 um 2,0 v. H

    bzw. abweichend davon in

    • den Entgeltgruppen 1 bis 8 (einschließlich der Entgeltgruppe 2 Ü),
    • der Entgeltgruppe 9 Stufen 1 bis 3,
    • der Entgeltgruppe 10 Stufe 1,
    • der Entgeltgruppe 11 Stufe 1,
    • der Entgeltgruppe 12 Stufe 1,
    • den Entgeltgruppen KR 3a, 4a und 7a,
    • der Entgeltgruppe KR 8a Stufen 1 bis 5,
    • der Entgeltgruppe KR 9a Stufen 3 und 4 und
    • der Entgeltgruppe KR 9b Stufe 3

    ab 1.1.2017 um 75 Euro und

  2. ab 1.1.2018 um weitere 2,35 v. H.
 

Erläuterungen

Bei der Entgelterhöhung für das Jahr 2017 handelt es sich um eine Kombination einer klassischen linearen Erhöhung und einem Mindestbetrag für bestimmte enumerativ aufgezählte Entgeltgruppen. Soweit von den Vertretern der Tarifvertragsparteien und den Medien formuliert wird, "die Entgelte der Beschäftigten steigen in einer ersten Stufe rückwirkend zum 1.1.2017 um 2,0 %, mindestens jedoch um 75 Euro" ist dies irreführend, da eine Kappungsgrenze bei 3.200,00 Euro besteht, aufgrund dessen einige Entgeltgruppen und Stufen unter den 75 Euro zurückbleiben, wie aus nachfolgender Übersicht ersichtlich ist.

Tabelle ab 1.3.2016 - Monatsentgelte, Anlage B zum TV-L

 

Bei der Entgelterhöhung zum 1.1.2018 handelt es sich um eine reine lineare Entgelterhöhung.

2.2 Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten

Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L werden wie folgt erhöht:

  1. ab 1.1.2017 um einen Festbetrag in Höhe von 35 Euro und
  2. ab 1.1.2018 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 35 Euro.

Die Forderung nach einem Lernmittelzuschuss in Höhe von 50 Euro pro Ausbildungsjahr ist damit abgegolten.

2.3 Folgeänderungen bei Entgeltbestandteilen

Es erhöhen sich

  1. die Garantiebeträge in § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L,
  2. die Bereitschaftsdienstentgelte in der Anlage E zum TV-L,
  3. die Bemessungsgrundlage für die Lohnzuschläge nach § 1 Absatz 2 des Tarifvertrages über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) vom 9.10.1963,
  4. die Besitzstandszulagen nach §§ 9 und 11 TVÜ-Länder,

ab 1.1.2017 um 2,2 v. H. und ab 1.1.2018 um weitere 2,35 v. H.

Der Erhöhungssatz nach Nr. 4 der Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L beträgt für

  1. vor dem 1.1.2017 zustehende Entgeltbestandteile 1,98 v. H. und
  2. vor dem 1.1.2018 zustehende Entgeltbestandteile 2,12 v. H.
 

Erläuterungen

Der Erhöhungssatz von 2,2 % zum 1.1.2017 statt 2 % wie bei der Tabelle dürfte darauf beruhen, dass der durchschnittliche Erhöhungssatz in der Tabelle aufgrund des Mindestbetrages von 75 Euro über 2 % liegt. Insofern dürften die 2,2 % den durchschnittlichen Erhöhungsbetrag abbilden.

2.4 Berlin

Im Land Berlin gelten die Nummern 1 bis 3 mit den Maßgaben des TV Wiederaufnahme Berlin.

 

Erläuterungen

Sondereffekt für Berlin

Wie bereits 2013 bei der Rückkehr in die TdL vereinbart, erhöhen sich die Vergütungen für die Angestellten in Berlin im Dezember 2017 zusätzlich um 1,5 % – und erreichen damit 100 % des Niveaus der TdL. Berlin hat damit keinen Rückstand zu den anderen Bundesländern mehr.

3 Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9 bis 15 (Anlage B zum TV-L) sowie KR 9a bis KR 11a (Anlage C zum TV-L)

3.1 Neue Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9 bis 15

In der Entgelttabelle für die Entgeltgruppen 1 bis 15 (Anlage B zum TV-L) wird in den Entgeltgruppen 9 bis 15 jeweils eine neue Stufe 6 nach Maßgabe der Anlage 1 Nr. 1 ausgebracht.

Anlage 1 Nr. 1 zur Tarifeinigung vom 17.2.2017

Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9 bis 15 (Anlage B zum TV-L) sowie KR 9a bis KR 11a (Anlage C zum TV-L)

  1. In der Anlage B zum TV-L wird in den Entgeltgruppen 9 bis 15 (einschließlich der Entgeltgruppe 13 Ü) eine neue Stufe 6 mit folgenden Beträgen ausgebracht:

     
    Entgeltgruppe ab 1.1.2018 ab 1.10.2018
    15 6.274,21 6.366,93
    14 5.731,99 5.816,70
    13 Ü 5.731,99 5.816,70
    13 5.378,92 5.458,41
    12 5...

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