Die Praktikanten haben nach § 5 Abs. 1 in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Beschäftigten des Arbeitgebers. Dies bedeutet, dass sie über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren haben; an die Schweigepflicht bleiben die Praktikanten auch über die Beendigung des Praktikantenverhältnisses hinaus in vollem Umfang gebunden (§ 3 Abs. 2 TV-L).

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