Die Einbeziehung des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt des auf den TV-L überzuleitenden Angestellten hat Auswirkungen auch auf den Vergütungsanspruch des im AVR-Bereich beschäftigten Ehegatten.

 
Praxis-Tipp

Bestimmte tarifvertragliche Regelungen und Arbeitsvertragsrichtlinien insbesondere im kirchlichen Bereich enthalten sog. Gegenkonkurrenzregelungen.

Nach den Bestimmungen z. B. der AVR des Deutschen Caritasverbandes in der Fassung von 2005 steht den dort Beschäftigten nur der Ortszuschlag der Stufe 1 zu, wenn der Ehegatte des Caritas-Mitarbeiters außerhalb des AVR-Bereichs beschäftigt ist und Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts hat.

Wird der Ehegatte des AVR-Beschäftigten in den TV-L übergeleitet, so greift die Konkurrenzklausel ab 1.11.2006 grundsätzlich nicht mehr ein. Der beim Land beschäftigte Ehepartner hat ab 1.11. 2006 keinen Anspruch mehr auf Ortszuschlag der Stufe 2.[1] Damit hat der andere Ehepartner nach den tariflichen bzw. AVR-Regelungen grundsätzlich Anspruch auf den Ortszuschlag der Stufe 2 bzw. eine vergleichbare Leistung.

In das Vergleichsentgelt des überzuleitenden Angestellten ist in diesen Fällen nur der Ortszuschlag der Stufe 1 einzubeziehen.

Abweichendes gilt nur, wenn die kirchliche Einrichtung – wie dies in bestimmten Fällen erfolgt ist –, spätestens mit Wirkung zum 1.11.2006 ihre arbeitsvertraglichen Regelungen geändert hat.

 
Praxis-Beispiel
  • So regelt beispielsweise der "Kirchliche Angestelltentarifvertrag der Nordelbischen Kirche (KAT-NEK)".

    "Ist der Ehegatte des Angestellten außerhalb des kirchlichen Dienstes im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) beschäftigt oder bezieht er aufgrund einer solchen Tätigkeit Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und steht ihm der Unterschied zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages oder eine entsprechende Zulage zu, vermindert sich insoweit der Ortszuschlag des Angestellten. …"

    Mit Änderungstarifvertrag Nr. 36 vom 27.9.2005 wurde durch Einführung einer Protokollnotiz zu § 29 klarstellt:

    "Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass es durch das In-Kraft-Treten des TVöD zu keiner Änderung der Nachrangigkeit bei Konkurrenzfällen zu Ortszuschlagszahlungen der Stufe 2 des öffentlichen Dienst kommen soll. … Der Anteil des Vergleichsentgelts [Anmerkung: des TVÜ-VKA, Bund, Länder], der sich aus dem bis zum 30. September 2005 zu zahlenden Unterschied zwischen Stufe 1 und 2 des Ortszuschlags ergibt, ist eine "entsprechende Zulage" nach Unterabsatz 2."

    In diesem Fall hat der in den TV-L übergeleitete Beschäftigte Anspruch auf Berücksichtigung des Ortszuschlags der Stufe 2 bei der Berechnung des Vergleichsentgelts.[2] Die unter den Geltungsbereich des KAT-NEK fallende Ehefrau kann nicht als ortszuschlagsberechtigte Person angesehen werden. Sie hat aufgrund der Änderung des KAT-NEK keinen Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2.

    Die Neufassung des § 29 Abschn. C KAT-NEK stellt keinen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter – konkret zulasten der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes – dar. Die Tarifvertragsparteien des KAT-NEK mussten bei ihrer Normsetzung nicht fiskalische Interessen des Bundes berücksichtigen.[3]

  • Auch der Tarifvertrag des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK) wurde geändert. Bis zum 30.9.2005 wurde an die dort im Arbeitsverhältnis stehenden Ehegatten eines Beschäftigten jeweils die Hälfte der Differenz zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 1 und der Stufe 2 (der sog. halbe Ehegattenanteil) gezahlt.

    Mit § 3 des BRK-Übergangstarifvertrags 2005/2006 vom 26.10.2005 wurde vereinbart, dass die Beschäftigten auch über den 1. Oktober 2005 hinaus weiterhin lediglich den halben Ortszuschlag der Stufe 2 erhalten.

    Somit ist bei dem in den TV-L überzuleitenden Beschäftigten der Berechnung des Vergleichsentgelts der Ortszuschlag der Stufe 1 zuzüglich des ihm individuell zustehenden hälftigen Unterschiedsbetrags zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags zugrunde zu legen.[4] Andernfalls stünden die Ehegatten entgegen dem Regelungszweck des § 5 TVÜ finanziell schlechter als vor der Überleitung.

  • Auch wenn der Ehegatte im Bereich der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes Bayern (AVR) beschäftigt ist, muss der Berechnung des Vergleichsentgelts mindestens die Stufe 1 zuzüglich der Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags berücksichtigt werden.[5]

    Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern änderte mit Beschluss vom 5.7.2005 mit Wirkung zum 1.10.2005 § 19 AVR dahingehend, dass verheiratete Mitarbeiter unabhängig vom Vorliegen einer Konkurrenzsituation Ortszuschlag der Stufe 2 erhalten. Der ehegattenbezogene Anteil beträgt jedoch nur noch die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Stufe 1 und 2, konkret nur noch 50,91 EUR. Da der gezahlte Betrag unterhalb des hälftigen Ehegattenanteils der höchsten Tarifklasse des BAT (monatlich 53,45 EUR) liegt und die Vorschrift kein...

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