1 Einleitung

Im Rahmen der Tarifrunde 2017 hat das Land Hessen mit den Gewerkschaften ver.di, GEW, GdP, IG BAU und dbb tarifunion Eckpunkte zu einer hessenweiten Freifahrtberechtigung im Jahr 2018 für die Beschäftigten des Landes vereinbart (Eckpunktevereinbarung vom 3. März 2017). Durch die hessenweite Freifahrtberechtigung soll einerseits der Klimaschutz erhöht werden, indem ein Anreiz für die verstärkte Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs gesetzt wird, andererseits soll die Attraktivität des Arbeitgebers Land Hessen gesteigert werden. Die Steigerung der Attraktivität des Arbeitgebers Land Hessen, insbesondere für Fachkräfte, bildete einen besonderen Schwerpunkt in der Tarifrunde 2017. So wurden neben der hessenweiten Freifahrtberechtigung eine Fachkräftezulage, die stufengleiche Höhergruppierung sowie die Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9 bis 15 eingeführt.

Im Anschluss an die Tarifrunde 2017 hat das Land Hessen mit den hessischen Verkehrsverbünden RMV (Rhein-Main-Verkehrsverbund), NVV (Nordhessischer Verkehrsverbund) und VRN (Verkehrsverbund Rhein-Neckar) einen Vertrag abgeschlossen, um die Dienstleistung "Freifahrtberechtigung" bei den Verkehrsverbünden "einzukaufen".

Sodann wurde auf Grundlage der Eckpunktevereinbarung vom 3. März 2017 ein Tarifvertrag – TV LandesTicket Hessen – mit den Gewerkschaften abgestimmt. Der Anhang zu diesem Tarifvertrag enthält Nutzungsbedingungen, die gleichermaßen in dem Vertrag zwischen dem Land Hessen und den Verkehrsverbünden enthalten sind. Hierdurch wird ein Gleichklang zwischen dem Tarifvertrag und dem Vertrag zwischen Land Hessen und Verkehrsverbünden hergestellt. Der TV LandesTicket Hessen vom 3. März 2017 sah - vereinfacht gesagt - eine Befristung des LandesTickets "bis zur Tarifrunde 2019" vor.

In der Tarifrunde 2019 wurde mit den Gewerkschaften über eine Verlängerung der Geltungsdauer des TV LandesTicket Hessen verhandelt und schließlich eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2021 vereinbart. In der nächsten Entgeltrunde, die im Herbst 2021 beginnen wird, kann dann (im Rahmen eines Gesamtpakets) mit den Gewerkschaften erneut darüber verhandelt werden, ob das LandesTicket auch ab dem Jahr 2022 weiter gewährt werden soll.

2 Persönlicher Geltungsbereich

§ 1 TV LandesTicket Hessen regelt, wer einen tariflichen Anspruch auf das LandesTicket hat. Es wurde nicht – wie im TV-Entgeltumwandlung-H – auf den Geltungsbereich des TV-H und den anderer Tarifverträge verwiesen, sondern ein eigenständiger Geltungsbereich geschaffen.

Unter den TV LandesTicket Hessen fallen:

  • Arbeitnehmer,
  • Auszubildende,
  • Praktikanten,

(= Beschäftigte i.S.d. TV LandesTicket Hessen)

sofern sie in einem Arbeitsverhältnis oder in einem tarifvertraglich geregelten Berufsausbildungs- oder Praktikantenverhältnis zum Land Hessen stehen.

Ausgenommen sind nach dem Vorbild des TV-H:

  • die geringfügig Beschäftigten im Sinne § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ("zeitgeringfügig Beschäftigte", nicht aber "regelmäßig geringfügig Beschäftigte" nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV),
  • die bei Landesdienststellen im Ausland eingestellten Ortskräfte,
  • die wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräfte,
  • die Beschäftigten an staatlichen Theatern, für die der Normalvertrag Bühne oder der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern gilt.

    Die "Künstler" wurden aus dem TV LandesTicket Hessen ausgenommen, weil für diese Beschäftigten grundsätzlich eine Zuständigkeit der sog. Künstlergewerkschaften und nicht von ver.di besteht. So sind sowohl der Normalvertrag Bühne als auch der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern von den sog. Künstlergewerkschaften (Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger bzw. Deutsche Orchestervereinigung) abgeschlossen worden. Auch wenn die "Künstler" aus diesem systematischen Grund aus dem Geltungsbereich des TV LandesTicket Hessen ausgenommen wurden, erhalten sie gleichwohl ein LandesTicket (vgl. unter 6.).

  • Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter den Geltungsbereich des § 41 und § 41a TV-H fallen. Denn für diese Personengruppe werden das LandesTicket - wie auch die sonstigen arztspezifischen Regelungen - eigenständig zunächst mit dem Marburger Bund verhandelt und ggf. mit diesem vereinbart. Die Tarifregelungen mit dem Marburger Bund werden anschließend wortidentisch von den DGB-Gewerkschaften, dbb tarifunion sowie dem Land Hessen in § 41 bzw. § 41a TV-H nachgezeichnet und gelten dann auch für die (wenigen) unter den TV-H fallenden Ärztinnen und Ärzte. In Hessen besteht nämlich die Besonderheit, das mit dem Marburger Bund vereinbart wird, führend ist und in § 41 und § 41a TV-H lediglich nachgezeichnet wird, um einen Gleichklang beider Regelungsbereiche zu erreichen. Um diesen Gleichklang zwischen dem führenden TV-Ärzte Hessen und dem § 41/§ 41a TV-H auch beim LandesTicket zu erhalten, wurde die Anwendung des TV LandesTicket Hessen vorliegend ausgeschlossen. Vielmehr wird das LandesTicket in § 41 bzw. § 41a TV-H geregelt, sollte es auch mit dem Marburger Bund zuvor vereinbart worden sein.

Weitere Ausnahmen, welche ...

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