Grundregelung (Abs. 1)

Nach Abs. 1 Satz 1 erhalten Beschäftigte, denen

  • nach § 24 Abs. 1 BAT vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit oder nach § 24 Abs. 2 BAT vertretungsweise eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden ist und
  • welche die entsprechende Zulage am 31. Oktober bereits erhalten,

auch nach dem 1. November 2006 weiterhin diese Zulage als Besitzstandszulage.

Nun ist allerdings der Fall denkbar, dass zwar die höherwertige Tätigkeit nach § 24 BAT zum Stichtag bereits übertragen war, aber wegen des fehlenden Zeitmoments – bei § 24 Abs. 1 ein Monat und bei Abs. 2 drei Monate Ausübung der Tätigkeit – am 31. Oktober 2006 noch kein Anspruch auf die Zulage besteht. In diesem Fall erhält der Beschäftigte die Zulage ab dem Zeitpunkt, ab dem er nach § 24 BAT die Zulage erhalten hätte. Allerdings müssen die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale des § 24 BAT zu diesem Zeitpunkt noch vorliegen.

Die Dauer der Gewährung der Besitzstandszulage richtet sich nach dem Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale. Sie wird also solange gezahlt, wie der Beschäftigte diese Tätigkeit noch ausübt und die Zulage nach § 24 BAT weiterhin zu zahlen wäre. Endet die Übertragung innerhalb eines Monats, besteht für diesen Monat kein – auch nicht anteiliger – Anspruch auf die Zulage. Unterbrechungen der maßgeblichen Tätigkeit sind im Rahmen des § 24 Abs. 4 BAT unschädlich. Wird die höherwertige Tätigkeit dagegen neu übertragen, ist § 18 TVÜ anzuwenden.

Dauert die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 31. Oktober 2008 hinaus ununterbrochen an, wird die Zulage neu berechnet. Ihre Höhe richtet sich nun nach dem TV-L. Mit Wirkung ab dem 1. November 2008 findet also die Bestimmung des § 14 TV-L über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung.

Das bedeutet: Der Beschäftigte rückt zunächst auf in seine reguläre Stufe. Hinzu erhält er eine persönliche Zulage. Bei der Berechnung dieser Zulage ist wie folgt zu differenzieren:

Für Beschäftigte der EG 1-8 beträgt die Zulage 4,5 % des individuellen Tabellenentgelts.

Für Beschäftigte der EG 9–15 berechnet sich die Zulage wie bei einer Höhergruppierung.

Gemäß § 17 Abs. 4 TV-L bemisst sie sich bei einer Höhergruppierung aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Entgeltgruppe und Stufe und mindestens der Stufe 2 der Entgeltgruppe, die dem Beschäftigten zustehen würde, wenn er entsprechend der höherwertigen Tätigkeit höhergruppiert worden wäre. Liegt das bisherige Entgelt des Beschäftigten über der Stufe 2 der höheren Entgeltgruppe, so ist die Stufe maßgeblich, die mindestens dem bisherigen Entgelt entspricht. Er erhält mindestens den Garantiebetrag nach § 17 Abs. 4 TV-L.

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter, ledig, in Vergütungsgruppe Vc, Stufe 33 Lebensjahr, übt am 31. Oktober 2006 eine höherwertige Tätigkeit in Vergütungsgruppe Vb aus und erhält die Zulage nach § 24 BAT. Diese Zulage bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag aus seiner Vergütung (2.249,00 EUR) und der Vergütung aus der höheren Vergütungsgruppe (2.393,27 EUR). Sie beträgt sonach 144,27 EUR. Am 1. November 2006 wird er in die Entgeltgruppe 8 in eine individuelle Zwischenstufe i. H. v. 2.249,00 EUR übergeleitet. Hinzu erhält er seine bisherige Zulage als Besitzstand weiter. Am 1. November 2008 wird er zunächst in die reguläre Stufe 4 hochgestuft. Das Entgelt beträgt nun 2.330 EUR. Dauert die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit noch an, wird die Zulage nun nach TV-L berechnet. Bei der EG 8 beträgt die Zulage 4,5 % des individuellen Tabellenentgelts von 2.330 EUR, somit 104,85 EUR.

Endet die Übertragung anschließend innerhalb eines Monats, erhält der Beschäftigte für diesen Monat eine anteilige Zulage.

Bei übergeleiteten Beschäftigten im Arbeiterbereich, denen am 31. Oktober 2006 eine Zulage nach § 9 MTArb / MTArb-O bzw. dem diese Vorschrift ergänzenden § 2 Abs. 6 TV Lohngruppen TdL, ggf. in Verbindung mit § 1 TV Lohngruppen-O-TdL zusteht, gilt diese Regelung grundsätzlich entsprechend, Sie erhalten also nach Überleitung in den TV-L eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage. Dies ist auch für den Fall einer Zulage wegen Vertretung eines Beamten oder Angestellten unproblematisch, da hier eine gesonderte Zulage vorgesehen ist (10 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1 der jeweiligen Lohngruppe). Wird hingegen ein Arbeiter vertreten, sieht § 9 MTArb/MTArb-O statt einer gesonderten Zulage einen Lohn gemäß der höheren Lohngruppe vor. In diesem Fall nun bemisst sich die Zulage ab dem 1. November 2006 nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Lohn nach § 9 Abs. 2 Buchst. a MTArb/MTArb-O ggf. einschließlich der Vorarbeiterzulage und dem im Oktober 2006 ohne Zulage zustehenden Lohn.

Bei besonderen tarifvertraglichen Vorschriften über die vorübergehende oder vertretungsweise Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ist entsprechend der vorstehenden Regelung zu verfahren.

Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von d...

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