In der Zwischenphase zwischen Inkrafttreten des TV-L am 1. November 2006 und Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung fanden die bisherigen Eingruppierungs- bzw. Einreihungsvorschriften gemäß den §§ 22, 23 BAT / BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung, die §§ 1, 2 Abs. 1 und § 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen TdL) einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses mit Anlagen 1 und 2 sowie die entsprechenden Regelungen für das Tarifgebiet Ost einschließlich § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 weiterhin Anwendung.[1]

Diese Zwischenphase dauerte vom 1. November 2005 bis 31. Dezember 2011, da zum 1. Januar 2012 die neue Entgeltordnung in Kraft getreten ist.

 
Hinweis

Die nachfolgenden Darlegungen zur Eingruppierung gelten grundsätzlich nicht für Neueinstellungen nach dem 1.1.2012. Hier erfolgt die Eingruppierung in die neue Entgeltordnung originär nach § 12 TV-L.

Hiervon gibt es jedoch gemäß § 17 Abs. 2 TVÜ-Länder drei wichtige Ausnahmen:

  • Für Beschäftigte gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O (Datenverarbeitung). Der hierfür vorgesehene Abschnitt 11 in Teil II der Entgeltordnung: "Beschäftigte in der Informationstechnik" war bei Einführung der Entgeltordnung nicht belegt, weil zu diesem Zeitpunkt keine Einigung erzielt werden konnte. Stattdessen gilt der Abschnitt B vorläufig fort. Er sollte bis zum 31. März 2012 überarbeitet und rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt werden (Niederschriftserklärung zu § 29a Abs. 6 sowie Regelungen betr. Abschnitt B in § 17 n. F. TVÜ-Länder). Mit Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 23. August 2012 wurde der Abschnitt 11 eingefügt und rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Die Eingruppierung erfolgt nunmehr originär nach § 12 TV-L.
  • für Beschäftigte, die unter § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 fallen.
  • für Beschäftigte, die unter § 17 Absatz 10 fallen.

In diesen Fällen kommt die Übergangsregelung weiterhin zur Anwendung.

Diese Übergangsregelungen fanden auf übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung. An die Stelle der Begriffe "Vergütung" und "Lohn" tratt der Begriff "Entgelt".

Dies hat zur Folge, dass die in der Vergütungsordnung enthaltenen Zulagen zunächst weiter gewährt wurden, es sei denn im TVÜ-Länder war etwas Abweichendes geregelt. Weiter gewährt werden sonach z. B. folgende Zulagen:

  • Heimzulage für Angestellte im Sozial und Erziehungsdienst.
  • Zulagen nach Nr. 1 der Protokollerklärungen in Anlage 1b Unterabschnitt A (Krankenanstalten) wie Unterabschnitt B (Altenheime), wie z. B. Intensivzulage, Pflege von gelähmten Patienten, Pflege von Kranken in geriatrischen Abteilungen.

Diese Zulagen werden auch nach der neuen Entgeltordnung weiterhin gewährt.

Abweichendes geregelt ist hinsichtlich der Vergütungsgruppenzulagen.[2]

Des Weiteren entfallen trotz Fortgelten der Anlagen 1a und 1b ab 1. November 2006 die Tätigkeits- und Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege.[3]

Ausnahmen von der Anwendung der bisherigen Eingruppierungsvorschriften bei Neueinstellungen ab dem 1. November 2006 (§ 17 Abs. 2 TVÜ Länder)

In drei Ausnahmefällen erfolgte die Eingruppierung nicht nach den bisherigen Eingruppierungsvorschriften:

  • Die Neueinstellungen in der Entgeltgruppe 1 erfolgten originär. Dies beruhte darauf, dass diese um ca. 19 % unter dem bisherigen Lohnniveau angesiedelte Entgeltgruppe neu geschaffen wurde. Die Anlage 4 TVÜ-Länder weist für die neue Entgeltgruppe 1 den Oberbegriff "Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten" auf, der durch eine Beispielsaufzählung ergänzt wird. Tarifvertraglich ist weiter bestimmt, dass Ergänzungen (der Beispiele) durch einen landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden können. Des Weiteren ist tarifvertraglich der Hinweis ausgebracht, dass diese Zuordnung (zur neuen Entgeltgruppe 1) unabhängig von bisherigen tariflichen Zuordnungen zu den Vergütungs-/Lohngruppen gilt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist dann, wenn eines der Beispiele gegeben ist, auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt.[4] Wird kein – bereits in der Entgeltgruppe 1 ausgewiesenes oder durch die Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene ergänztes – Beispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, wobei dann aber dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispielstatbestände aus zu erfolgen hat. Eine Überleitung vorhandener Beschäftigter in die Entgeltgruppe 1 findet nicht statt, maßgeblich ist insoweit § 4 Abs. 1 TVÜ in Verbindung mit Anlage 2 TVÜ-Länder
  • Neueinstellungen im Bereich der bisherigen Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O erfolgen außertariflich, weil dieser Bereich in der Entgeltordnung nicht mehr abgebildet ist.
  • Bei übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellten Ärzten im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt die Entgeltordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C.

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