Beim sog. Strukturausgleich geht es nicht um Besitzstand im eigentlichen Sinne. Vielmehr sollen nicht (mehr) erfüllte Erwartungen, die auf der Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts beruhten, insoweit kompensiert werden, als die künftigen Gehaltsentwicklungen in der Entgelttabelle des TV-L nicht berücksichtigt worden sind oder nicht abgebildet werden konnten (sog. Exspektanzenschutz).

Absatz 1

Ein Strukturausgleich kommt nach Satz 1 nur für Beschäftigte in Betracht, die aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O in den TV-L übergeleitet werden. Die Regelung des Strukturausgleichs in § 12 betrifft daher nur Angestellte. Der Strukturausgleich wird zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt gezahlt. Es handelt sich bei den Strukturausgleichsbeträgen um steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und damit auch um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Alle Strukturausgleichsbeträge sind nicht dynamisch. Sie nehmen also an der allgemeinen Entgeltentwicklung des TV-L, die frühestens nach dem 31. Dezember 2007 in Betracht kommt, nicht teil. Die Höhe der Strukturausgleichsbeträge für Angestellte, die aus der Anlage 1a zum BAT übergeleitet werden, ist unterschiedlich, wie die nachfolgende Übersicht der für das Tarifgebiet West geltenden Beträge zeigt:

 
20 EUR 5
30 EUR 7
35 EUR 6
40 EUR 9
50 EUR 28
60 EUR 25
70 EUR 7
80 EUR 6
85 EUR 4
90 2
95 EUR 4
100 EUR 141
110 EUR 17
Gesamtzahl 134

Für das Tarifgebiet Ost gilt der jeweilige Bemessungssatz (vgl. § 12 Abs. 3). Der Bemessungsatz Ost beträgt 92,5 v. H. (vgl. § 3 Abs. 1 Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O).

 
Praxis-Beispiel

Strukturausgleichsbetrag Tarifgebiet West: 50 EUR

Strukturausgleichsbetrag Tarifgebiet Ost: 46,25 EUR (= 92,5 v. H. von 50 EUR)

Dieser Bemessungssatz gilt nach der Tarifeinigung von Potsdam ab dem 1.November 2008. Die Fälle, in denen Beschäftigte einen Strukturausgleich erhalten, sind wegen ihres zahlenmäßigen Umfangs nicht im Tariftext selbst geregelt, sondern in der Anlage 3 TVÜ- Länder Es handelt sich dabei um eine abschließende Auflistung von insgesamt 172 Fällen, in denen die Zahlung eines Strukturausgleichs zu erfolgen hat.1

Nach Satz 2 ist der Anspruch auf einen Strukturausgleich von vier Voraussetzungen abhängig. Es handelt sich dabei um

  • die Vergütungsgruppe,
  • die Stufe der Grundvergütung,
  • die Stufe des Ortszuschlags,
  • die etwaige Aufstiegszeit.

Vom Strukturausgleich sind alle Vergütungsgruppen bis auf die Vergütungsgruppe IXa betroffen. Dies hat folglich Auswirkungen auf alle für die Angestellten in Betracht kommenden Entgeltgruppen mit Ausnahme der Entgeltgruppe 1.

Als Stufe der Grundvergütung kommen alle Lebensaltersstufen von 23 bis 45 in Betracht. Ein in der Lebensaltersstufe 21, 47 oder 49 eingruppierter Angestellter kommt somit unabhängig von seiner Vergütungsgruppe nicht für einen Strukturausgleich in Betracht.

Bezüglich des in der dritten Spalte "Aufstieg" enthaltenen Merkmals "ohne" ist es unerheblich, ob die in der zweiten Spalte genannte Vergütungsgruppe vor Inkrafttreten des TVÜ im Wege des Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiegs erreicht wurde oder nicht.[1] Entscheidend ist allein, dass am Stichtag der Überleitung kein Aufstieg mehr anstand.

Beim Ortszuschlag sind entsprechend der in § 5 Abs. 2 enthaltenen Regelung sowohl die Stufe 1 als auch die Stufe 2 für einen etwaigen Strukturausgleich relevant. Angestellte, deren Ortszuschlag sich nach § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O bemisst, erhalten den entsprechenden Anteil, in jedem Fall aber die Hälfte des Strukturausgleichs für Verheiratete. Dies ist in Satz 1 der Vorbemerkungen zu der Anlage 3 TVÜ geregelt und bedeutet Folgendes:

Ist auch die andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT ortszuschlagsberechtigt, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrags zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 nur unter der Voraussetzung in das Vergleichsentgelt ein, dass auch auf die andere Person ab 1. November 2006 der TV-L Anwendung findet. Satz 1 der Vorbemerkungen zu der Anlage 3 TVÜ gilt also nur in diesen Fällen und führt zu einer Halbierung des unter Zugrundelegung der Ortszuschlagsstufe 2 zustehenden Strukturausgleichsbetrags. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem übergeleiteten Angestellten aufgrund eines Teilzeitbeschäftigungsumfangs von mehr als 50 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten ein entsprechend höherer Anteil des Strukturausgleichsbetrags zusteht.

Die vorgenannten Voraussetzungen für die Zahlung eines Strukturausgleichs müssen im Regelfall am 1. November 2007 vorliegen. Maßgebend sind also in der Regel die Vergütungs- und Fallgruppe sowie die Lebensalterstufe der Grundvergütung und des Ortszuschlags im Zeitpunkt der Überleitung in den TV-L, selbst wenn die Zahlung des Strukturausgleichs erst Jahre später beginnt.

In Abschnitt II. der Anlage 2 sind die Strukturausgleichsbeträge für die Angestellten geregelt, die aus der Anlage 1b zum BAT/BAT-O übergeleitet werden. Erfasst werden alle Angestellten ein...

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