Durch das Merkmal der betrieblichen Veranlassung soll sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber nicht mit dem allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers belastet wird. Unternimmt der Arbeitnehmer eine bloße "Spaßfahrt" mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers oder eines Kunden, dann haftet er ohne Einschränkung in vollem Umfang, auch wenn ihm nur leichteste Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.[1]

 
Praxis-Beispiel
  1. Ein Tankstellengehilfe unternimmt abends nach Dienstschluss eine Schwarzfahrt mit einem Kundenfahrzeug und verursacht beim Heranrollen an eine rote Ampel einen Auffahrunfall.
  2. Ein Auszubildender fährt zum Spaß mit einem Gabelstapler auf dem Betriebsgelände umher und beschädigt beim Ausfahren aus der Halle das Lagertor.
  3. Bei einer Schlägerei unter Arbeitskollegen wegen Wettschulden wird einer der Männer schwer verletzt.

Ein lediglich räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Pflichtverletzung mit der Arbeit ist daher nicht ausreichend.[2] Das heißt, dass es zur Annahme einer betrieblichen Tätigkeit nicht genügt, wenn es sich bei dem Schädiger oder dem Geschädigten bloß um einen Arbeitnehmer, der sich mehr oder weniger zufällig im Betrieb aufhält, handelt[3], ebenso wenig ist die bloße – missbräuchliche – Nutzung eines Betriebsmittels ausreichend.[4] Tritt der Schaden nur bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb auf, ist er nur dem persönlich-privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzuordnen. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schaden aufgrund einer neben der betrieblichen Arbeit verübten, gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei[5] eingetreten ist und die schädigende Handlung erst gar nicht auf die Förderung der Betriebsinteressen ausgerichtet ist oder ihnen gar zuwiderläuft.

Keine betriebliche Veranlassung hat das BAG[6] in einem Fall gesehen, bei dem ein Auszubildender, der an einer Wuchtmaschine arbeitete, ohne Vorwarnung ein ca. 10 g schweres Wuchtgewicht hinter sich warf und dadurch einen Kollegen verletzte. Das BAG hat keinen Haftungsausschluss nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 SGB VII angenommen (vgl. hierzu nachfolgend unter 2.5), sondern ist davon ausgegangen, der Wurf sei nicht betrieblich veranlasst gewesen.

[1] BAG, Urteil v. 18.4.2002, 8 AZR 348/01, a. a. O.; Urteil v. 9.11.1967, 5 AZR 147/67, AP VVG § 67 Nr. 1.
[3] BAG, Urteil v. 9.8.1966, 1 AZR 426/65, BAGE 19 S. 41; AP RVO § 637 Nr. 1.

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