In der Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Einrichtung eines Arbeitszeitkontos ist zunächst der Zeitraum festzulegen, für den die/der Beschäftigte entscheidet, welche der auf diesem Konto buchbaren Zeiten tatsächlich auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden sollen (§ 10 Absatz 3). Diese Regelung besagt zum einen, dass die/der Beschäftigte, nicht der Arbeitgeber darüber entscheidet, ob und welche buchbaren Zeiten tatsächlich gebucht werden sollen. Zum anderen kann die/der Beschäftigte ihre/seine Entscheidung später nicht von Fall zu Fall treffen. Sie/Er ist an ihre/seine Entscheidung für die Dauer des in der Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelten Zeitraums gebunden. Sinn der Regelung ist es, den organisatorischen Aufwand für den Arbeitgeber überschaubar zu halten.

Weitere Rahmenbedingungen für den Mindest-Regelungsgehalt einer Betriebs-/Dienstvereinbarung sind in § 10 Absatz 5 geregelt. So ist in § 10 Absatz 5 Buchstabe a die höchstmögliche Zeitschuld auf 40 Stunden begrenzt worden. Das höchstmögliche Zeitguthaben kann hingegen flexibel festgesetzt werden. Ein Vielfaches von 40 Stunden ist nicht auf 80, 120 usw. Stunden beschränkt; es können auch dazwischen liegende Grenzen vereinbart werden. Nach § 10 Absatz 5 Buchstabe b ist eine Regelung von Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch die Beschäftigte/den Beschäftigten zu treffen. Weiterhin ist nach § 10 Absatz 5 Buchstabe c die Berechtigung des Arbeitgebers, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (zum Beispiel an Brückentagen) vorzusehen, zu vereinbaren. Zuletzt verlangt § 10 Absatz 5 Buchstabe d die Regelung der Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich kurzfristig widerruft.

Im Übrigen sind die Betriebsparteien frei, weitere Regelungen zu treffen oder es bei den Mindestinhalten zu belassen.

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