Einerseits sollte definiert werden, unter welchen Voraussetzungen Dienstreisen möglich sind (Genehmigung durch Dienstvorgesetzten; Pflicht zur Einhaltung von internen Freigaberichtlinien). Es ist auszuschließen, dass der Chefarzt eigenmächtig Verträge, etwa über seine Teilnahme an Kongressen, schließt und dabei ein Verstoß gegen § 299a StGB riskiert wird. Vielmehr sollte, soweit etwa Dienstanweisungen zum Umgang mit Kooperationen/Industriebezug vorliegen, deren Einhaltungspflicht vereinbart werden.

Andererseits kann ausdrücklich festgelegt werden, welche jährliche Höchstanzahl von vergüteten Arbeitstagen für die Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen und ärztlichen Fortbildungskursen zur Verfügung steht. Auch die Frage, ob die Teilnahme als Dienstreise gilt, ob Reisekosten und Auslagen erstattet werden, kann bereits an dieser Stelle klargestellt werden.

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