(1) Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O - mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 - werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der Entgeltgruppe (§ 4) zugeordnet. Das Entgelt der individuellen Zwischenstufe nach Satz 1 wird zum 1. Januar 2008 im Tarifgebiet West um 2,9 v.H. erhöht und auf volle fünf Euro aufgerundet. Die Erhöhung einschließlich Aufrundung gilt im Tarifgebiet Ost ab 1. Mai 2008. Zum 1. November 2012 steigen diese Beschäftigten in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L.

Satz 6 <nicht abgedruckt, gilt nur für Lehrkräfte i. S. d. § 44 TV-L>

Protokollerklärung zu § 6 Abs. 1:

Das Entgelt der individuellen Zwischenstufe nach Satz 1 wird abweichend von Satz 2 und 3 vom 1. August 2011 an nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 TV-L erhöht. Zur Ermittlung der Höhe der individuellen Zwischenstufe nach Satz 1 dieser Protokollerklärung zum 1. August 2011 wird das auf dem Rechtsstand vom 31. Oktober 2010 festgestellte Vergleichsentgelt um 65 Euro vermindert, um die allgemeinen tabellenwirksamen Entgelterhöhungen im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Länderbereich) vom 1. November 2006 bis zum 31. Oktober 2010 angehoben und anschließend entsprechend dem geltenden Bemessungssatz festgesetzt. Nach dem 30. September 2011 wird die individuelle Zwischenstufe zum gleichen Zeitpunkt um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang angehoben wie die nächsthöhere reguläre Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe; d. h., dass vom 1. Oktober 2011 an bei jeder allgemeinen Entgeltanpassung gemäß § 15 Absatz 2 TV-L das Entgelt aus der individuellen Zwischenstufe auf 100 v. H. erhöht, um die allgemeinen tabellenwirksamen Entgeltanpassungen im Länderbereich angehoben und anschließend entsprechend dem jeweils geltenden Bemessungssatz neu festgesetzt wird.

 

(2) Werden Beschäftigte vor dem 1. November 2012 höhergruppiert (nach § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 3 Buchst. a oder aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L. In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L entsprechend. Werden Beschäftigte vor dem 1. November 2012 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im Oktober 2010 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 4 und 5.

 

(3) Ist bei Beschäftigten, deren Eingruppierung sich nach der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT / BAT-O) richtet, das Vergleichsentgelt niedriger als das Entgelt der Stufe 3, entspricht es aber mindestens dem Mittelwert aus den Beträgen der Stufen 2 und 3 und ist die/der Beschäftigte am Stichtag mindestens drei Jahre in einem Arbeitsverhältnis bei dem selben Arbeitgeber beschäftigt, wird sie/er abweichend von Absatz 1 bereits zum 1. November 2010 in die Stufe 3 übergeleitet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L.

 

(4) Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der nach § 4 bestimmten Entgeltgruppe, werden die Beschäftigten abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet; bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O gilt dabei die Entgelttabelle zum TV-L mit den Maßgaben des § 20. Sie findet am 1. Januar 2010 entsprechende Anwendung auf Beschäftigte im Tarifgebiet Ost, für deren Entgelt am 31. Dezember 2009 noch ein Bemessungssatz von 92,5 v.H. gilt. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Werden Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. Die individuelle Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.

Protokollerklärung zu § 6 Abs. 4:

  1. Die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.
  2. <nicht abgedruckt, gilt nur für Lehrkräfte i. S. d. § 44 TV-L>
 

(5) Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Tabellenentgelt in der Stufe 2, werden abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L. Abweichend von Satz 1 werden Beschäftigte, denen am 31. Oktober 2010 eine in der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT / BAT-O) durch die Eingruppierung in Vergütungsgruppe Va BAT / BAT-O mit Aufstieg nach IVb und IVa BAT / BAT-O abgebildete Tätigk...

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