(1) Wird aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleiteten Beschäftigten in der Zeit zwischen dem 1. November 2010 und dem 31. Oktober 2012 erstmalig außerhalb von § 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, findet der TV-L Anwendung. Ist die/der Beschäftigte in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet worden, gilt für die Bemessung der persönlichen Zulage § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Bei Überleitung in eine individuelle Endstufe gilt § 6 Abs. 4 Satz 3 entsprechend. In den Fällen des § 6 Abs. 5 bestimmt sich die Höhe der Zulage nach den Vorschriften des TV-L über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

 

(2) Wird aus dem Geltungsbereich des BMT-G/BMT-G-O übergeleiteten Beschäftigten nach dem 31. Oktober 2010 erstmalig außerhalb von § 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, gelten bis zum In-Kraft-Treten eines Tarifvertrages über eine persönliche Zulage die bisherigen Regelungen des BMT-G/ BMT-G-O mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Höhe der Zulage nach dem TV-L richtet, soweit sich aus § 17 Absatz 9 Satz 2 nichts anderes ergibt.

Protokollerklärung zu § 18 Absatz 2:

Die Übertragung einer Vertretungstätigkeit im Sinne des § 3 Absatz 1 Buchstabe a und b BTV Nr. 1 zum BMT-G/BMT-G-O gilt als Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2.

 

(3) Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TV-L gilt - auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2 - die Regelung des § 14 TV-L zur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sich die Voraussetzungen für die übertragene höherwertige Tätigkeit nach § 22 Abs. 2 BAT / BAT-O bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeiter bestimmen.

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