(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen

  1. wird für jedes Bundesland im Tarifgebiet West auf der Grundlage der festgestellten tatsächlichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Februar 2006 ohne Überstunden und Mehrarbeit (tariflich und arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit) wegen der gekündigten Arbeitszeitbestimmungen von den Tarifvertragsparteien nach den im Anhang zu § 6 festgelegten Grundsätzen errechnet; abweichend davon beträgt sie im Land Berlin 38,5 Stunden, vom 1. August 2011 an 39 Stunden,
  2. beträgt im Tarifgebiet West 38,5 Stunden für die nachstehend aufgeführten Beschäftigten:

    aa) Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten,
     

    bb)

    Beschäftigte an Universitätskliniken, Landeskrankenhäusern, sonstigen Krankenhäusern und psychiatrischen Einrichtungen, mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte nach Buchstabe d,

    cc) Beschäftigte in Straßenmeistereien, Autobahnmeistereien, Kfz-Werk-stätten, Theatern und Bühnen, Hafenbetrieben, Schleusen und im Küstenschutz,
    dd) Beschäftigte in Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen (Schulen, Heime) und in heilpädagogischen Einrichtungen,
    ee) Beschäftigte, für die der TVöD gilt oder auf deren Arbeitsverhältnis vor der Einbeziehung in den TV-L der TVöD angewandt wurde,
    ff) Beschäftigte in Kindertagesstätten in Bremen,
    gg) Beschäftigte, für die durch landesbezirkliche Vereinbarung eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden festgelegt wurde,
  3. beträgt im Tarifgebiet Ost 40 Stunden,
  4. beträgt für Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 41 (Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken) im Tarifgebiet West und im Tarifgebiet Ost einheitlich 42 Stunden.

Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.

Die unterschiedliche Höhe der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach Satz 1 Buchstaben a und b bleibt ohne Auswirkung auf das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile.

Protokollerklärungen zu § 6 Absatz 1:

  1. Vom 1. November 2010 bis zum 31. Juli 2011 beträgt die Arbeitszeit abweichend von Satz 1 Buchstabe a im Tarifgebiet Ost 40 Stunden; vom 1. August 2011 an finden die Worte "im Tarifgebiet West" in Satz 1 Buchstabe b sowie der Buchstabe c des Satzes 1 keine Anwendung mehr.
  2. Von dem Zeitpunkt an, an dem der Bemessungssatz gemäß § 15 Absatz 2 TV-L auf 100 v. H. angehoben wird, gilt als Arbeitszeit gemäß Satz 1 Buchstabe a die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die zu diesem Zeitpunkt für die unter das Tarifrecht West fallenden übrigen Mitgliedsländer der TdL tarifvertraglich vereinbart ist. Ist zu diesem Zeitpunkt eine einheitliche Arbeitszeit im Sinne von Satz 1 Buchstabe a für diese Bundesländer nicht tarifvertraglich vereinbart, gilt die Arbeitszeit, die dem arithmetischen Mittel der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in diesen Bundesländern entspricht; abweichende Regelungen für besondere Beschäftigtengruppen bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. Die Tarifvertragsparteien stellen das arithmetische Mittel einvernehmlich fest.
  3. Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee gilt nicht für Beschäftigte, für die § 2 Absatz 3 Angleichungs-TV Land Berlin gilt oder galt.
  4. Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstaben ff und gg finden im Land Berlin keine Anwendung.
  5. Für Beschäftigte der Polizei im Objektschutz und in der Gefangenenbewachung kann eine von diesem Tarifvertrag abweichende tarifvertragliche Arbeitszeitregelung getroffen werden.
 

(2) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, sowie für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

 

(3) Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.

Protokollerklärung zu § 6 Absatz 3 Satz 3:

Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.

 

(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundla...

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