Zurruhesetzung eines Beamten bei Mitwirkungsverweigerung

Weigert sich ein Beamter sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, kann der Dienstherr ihn zur Ruhe setzen. Die Dienstfähigkeit kann nur durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.

Das Gericht beschäftigte sich mit dem Fall eines beim Land Nordrhein-Westfalen beschäftigten Steuerinspektors, der ein auffälliges Kommunikationsverhalten an den Tag gelegt hatte. Beim Dienstherrn entstanden deshalb Zweifel an seiner Dienstfähigkeit.

Beamter verweigerte sich einer amtsärztlichen Untersuchung

Im November 2014 wurde eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet. Weil der Steuerinspektor sich hartnäckig weigerte, sich untersuchen zu lassen, ging das Land von seiner Dienstunfähigkeit aus und setzte ihn zur Ruhe. 

Dagegen wehrte sich der Steuerinspektor mit einer Klage. Seiner Meinung nach sei die amtsärztliche Untersuchung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Mittel zur Feststellung der Dienstfähigkeit. Das Verwaltungsgericht Minden wies die Klage ab. Der Steuerinspektor beantragte die Zulassung der Berufung.

OVG: Verweigerung der Untersuchung spricht für Dienstunfähigkeit

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ließ die Berufung nicht zu. Nach Auffassung des Gerichts durfte das beklagte Land von einer Dienstunfähigkeit des Klägers im Sinne von § 34 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes NRW ausgehen. Das Land durfte aus der Weigerung des Klägers, sich amtsärztlich auf seine allgemeine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, in der Gesamtschau darauf schließen, dass bei ihm eine allgemeine Dienstunfähigkeit vorliege, so das Gericht. Die Verweigerung einer Untersuchung könne nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des betroffenen Beamten gewertet werden. Die Untersuchungsaufforderung vom 18. November 2014, der der Kläger nicht nachgekommen sei, sei rechtmäßig gewesen.

Ärztliches Gutachten ist Beurteilungsgrundlage

Der Dienstherr ist auf die medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt, angewiesen und kann sich nur auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens ein Urteil zu bilden. Eine andere Möglichkeit zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten bestand nicht, so das OVG Nordrhein-Westfalen. Aus der unberechtigten Verweigerung einer rechtmäßig angeordneten ärztlichen Begutachtung durfte das Land auf die Dienstunfähigkeit des Beamten schließen und ihn zur Ruhe setzen.

Anderweitige Verwendungsmöglichkeit für den Beamten musste nicht geprüft werden

Es war nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich, gemäß § 26 des Beamtenstatusgesetzes nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Das beklagte Land habe von der Weigerung des Beamten, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, mangels anderer medizinischer Erkenntnisse über dessen Gesundheitszustand auch darauf schließen dürfen, dass dieser kein Restleistungsvermögen mehr besessen habe.

Es wäre widersprüchlich, aus der unberechtigten Verweigerung einer rechtmäßig angeordneten ärztlichen Begutachtung zwar auf die Dienstunfähigkeit schließen zu dürfen, nicht aber auf das Fehlen einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit infolge mangelnden Restleistungsvermögens, obwohl der Beamte beide Prüfungen mit seiner unberechtigten Weigerung vereitele. Die ärztliche Begutachtung im Falle einer Dienstunfähigkeit ziele gerade auch darauf ab, die medizinische Entscheidungsgrundlage für die Prüfung der tatsächlich bestehenden Leistungseinschränkungen und damit der noch verbleibenden Einsatzmöglichkeiten des Beamten zu liefern.

Liege eine solche Entscheidungsgrundlage nicht vor, weil der Beamte an der Feststellung seines Gesundheitszustandes trotz begründeter Zweifel an seiner Dienstfähigkeit nicht mitwirke, sei es dem Dienstherr auch aufgrund seiner Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) verwehrt, den Beamten "aufs Geratewohl" in verschiedenen Verwendungen auszuprobieren (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.2.2020, 6 A 3273/19).

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