Zahlung bei Arbeitsunfall bemisst sich an nachgewiesenem Lohn
Im konkreten Fall ging es um einen versicherten Arbeitnehmer, der auf einer Baustelle tätig war. Bei den Arbeiten wurde er von einer einstürzenden Decke verletzt. Die Berufsgenossenschaft erkannte einen Arbeitsunfall an und gewährte Verletztengeld nach der vorgelegten Verdienstabrechnung für eine Tätigkeit von 20 Wochenstunden. Der Arbeitnehmer entgegnete, er habe wesentlich mehr auf der Baustelle gearbeitet und legte einen Arbeitsvertrag über 40 Wochenarbeitsstunden vor. Die Berufsgenossenschaft lehnte ein höheres Verletztengeld ab.
Kein Nachweis erzielter Einnahmen
Das Gericht urteilte zugunsten der Berufsgenossenschaft. Zwar sprächen die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sowie Zeugenaussagen dafür, dass es auf der Baustelle gängige Praxis sei, 20 Wochenstunden als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit und 20 Wochenstunden im Rahmen von Schwarzarbeit zu vergüten. Jedoch lägen keine konkreten Hinweise vor, dass der Versicherte tatsächlich Einnahmen aus Schwarzarbeit erzielt habe. Vom Gericht nicht zu entscheiden sei daher auch die Frage, ob tatsächlich erzielte Einnahmen aus Schwarzarbeit bei der Bemessung der Höhe des Verletztengeldes außer Betracht bleiben.
Höhe richtet sich allein nach tatsächlich erhaltenem Arbeitsentgelt
Die Höhe des Verletztengeldes richte sich allein nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt, so das Gericht. Da ein Arbeitsentgelt des Versicherten für mehr als 20 Wochenstunden vorliegend nicht nachgewiesen sei, habe er keinen Anspruch auf ein höheres Verletztengeld.
(LSG Darmstadt, Urteil v. 25.10.2019, AZ L 9 U 109/17)
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
828
-
Berechnung der Tauschtage und des Umwandlungsbetrags
751
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
7111
-
Voraussetzungen und Geltendmachung der Tauschtage
695
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
6432
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
397
-
Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
322
-
Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst - das gilt es zu beachten
3152
-
Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
254
-
Keine Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD bei Renteneintritt
2212
-
Entgelttabelle TV-Ärzte/VKA
17.09.2026
-
Entgelttabelle TV-V
17.09.2026
-
Entgelttabelle TV-Hessen
17.09.2026
-
Entgelttabelle Pflegedienst
17.09.2026
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
17.09.2026
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
17.09.2026
-
Entgelttabelle TVöD/Bund
17.09.2026
-
Entgelttabelle TV-L Sozial- und Erziehungsdienst
17.09.2026
-
Entgelttabelle TV-L
17.09.2026
-
Grenzen der Haftung eines Arbeitgebers nach Diskriminierung
15.09.2026