Wann Arbeitnehmende einen Anspruch auf Teilzeit haben
Wer einen Vollzeitjob ausübt, möchte aus unterschiedlichen Gründen in bestimmten Lebensphasen seine Arbeitszeit reduzieren. Oftmals ist die Kinderbetreuung, die Pflege von Angehörigen oder eine bessere Work-Life Balance der Anlass für den Wunsch nach einer Teilzeittätigkeit.
Nicht immer ist das Teilzeitbegehren auch im Sinne des Arbeitgebers. Eine Ablehnung muss jedoch sehr gut begründet sein. Gesetzlich ausgeschlossen ist der Anspruch auf unbefristete Teilzeit allerdings während einer Brückenteilzeit. Dies musste eine Arbeitnehmerin in einem Verfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht erfahren.
Recht auf Teilzeit: Allgemeiner Anspruch auf Teilzeitarbeit
In Deutschland ist das Recht auf Teilzeitarbeit bereits seit 2001 gesetzlich verankert. Im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist geregelt, dass Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen ihren Mitarbeitenden die Reduzierung der Arbeitszeit ermöglichen müssen. Mit der Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zum 1. Januar 2019 wurde zudem der Anspruch auf Brückenteilzeit geschaffen. Damit ist bei der Reduzierung der Arbeitszeit nun zwischen dem Anspruch auf unbefristete Teilzeit (gemäß § 8 TzBfG) und dem Anspruch auf befristete Teilzeit (gemäß § 9a TzBfG) zu unterscheiden.
Arbeitgeberpflicht: Ausschreibung von Teilzeitarbeitsplätzen
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jeden Arbeitsplatz auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, sofern dieser sich für eine Teilzeitbesetzung eignet. Die Teilzeitbeschäftigung muss im Rahmen der konkreten betrieblichen Möglichkeiten bestehen.
Wann müssen Arbeitgeber Teilzeit gewähren?
§ 8 TzBfG sieht vor, dass für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin die Möglichkeit besteht, die Arbeitszeit zu verringern. Voraussetzung hierfür ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits seit sechs Monaten besteht. Das Unternehmen muss zudem mehr als 15 Mitarbeitende beschäftigen. Beschäftigte müssen ihren Wunsch, die Wochenarbeitszeit zu verringern, den gewünschten Umfang sowie die Verteilung spätestens drei Monate vor Beginn geltend machen. Das muss in Textform erfolgen und kann auch per SMS, E-Mail oder Whatsapp gegenüber dem Arbeitgeber kommuniziert werden.
Pflicht zur Erörterung und Information über freie Arbeitsplätze
Der Arbeitgeber hat mit den Beschäftigten deren Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern. Zudem muss er die Arbeitnehmenden über entsprechende Arbeitsplätze informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen.
Teilzeitwunsch fordert begründete Antwort in Textform
Arbeitgeber müssen innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eines Teilzeitwunsches eine begründete Antwort in Textform liefern. Auch hier reicht also eine E-Mail aus. Eine mündliche Erörterung reicht nur, wenn der Wunsch in den davorliegenden zwölf Monaten unter den genannten Bedingungen bereits erörtert wurde.
Teilzeitverlangen: Ablehnung nur bei besonderen Gründen
Der Arbeitgeber muss grundsätzlich der Verringerung der Arbeitszeit zustimmen und diese entsprechend den Wünschen der Beschäftigten festlegen - soweit betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Solche Gründe können insbesondere dann vorliegen, wenn die Reduzierung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Die Ablehnungsgründe sind nicht abschließend und müssen im Einzelfall geprüft werden. Sie können tarifvertraglich festgelegt werden.
Befristete Teilzeit: Einmal Arbeitszeit reduzieren und zurück
Mit der Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zum 1. Januar 2019 hat der Gesetzgeber Arbeitnehmenden auch außerhalb der spezialgesetzlichen Bestimmungen zu Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit die Möglichkeit eröffnet, ihre Arbeitszeit zu reduzieren und anschließend zum vorherigen Arbeitszeitniveau zurückzukehren. Gemäß § 9a TzBfG ist es möglich, vom Arbeitgeber zu verlangen, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringert wird. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber mehr als 45 Arbeitnehmende beschäftigt.
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