Verfassungsbeschwerde eines Polizisten nicht angenommen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde eines Polizeibeamten nicht zur Entscheidung angenommen. Der ehemalige Beamte wehrte sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Der Beschwerdeführer war aufgrund einer Verletzung der politischen Treuepflicht durch Ausübung hochrangiger Funktionen bei der Partei "PRO NRW" durch rechtskräftiges Disziplinarurteil aus dem Dienstverhältnis entfernt worden.

Polizeibeamter klagte gegen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Der ehemalige Beamte hatte gegen die Entfernung aus dem Dienst aufgrund eines Verwaltungsgerichtsurteils beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berufung eingelegt.

Das Gericht stellte in seiner Urteilsbegründung fest, dass der Beamte durch seine herausgehobenen Funktionen und als Wahlkandidat für „PRO NRW“ gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zur Verfassungstreue (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen habe. Dabei ging das OVG davon aus, dass „PRO NRW“ nach Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden verfassungsfeindliche Ziele verfolge, die mit der grundgesetzlich garantierten Menschenwürde und Religionsfreiheit nicht vereinbar seien.

Das Bundesverwaltungsgericht hat anschließend die Beschwerde des Beamten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Auch die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts war erfolglos.

BVerfG: Keine ausreichende Begründung der Beschwerde 

Die 1. Kammer des Zweiten Senats hat in ihrer Begründung der Entscheidung ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer mit den Gründen der angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidungen im Hinblick auf keine der geltend gemachten grundrechtlichen Schutzpositionen hinreichend argumentativ auseinandergesetzt hat (BVerfG, Beschluss v. 28.3.2019, 2 BvR 2432/18).

Weitere Informationen zu diesem Fall: Entfernung eines ehemaligen Funktionsträgers und Kandidaten von „PRO NRW“ aus dem Polizeidienst

Schlagworte zum Thema:  Polizei, Beamte, Bundesverfassungsgericht