Schüler hat keinen Anspruch auf Bereinigung seiner Akte
Bei den Antragstellern handelt es sich um einen dreizehnjährigen Schüler und dessen Eltern. Der Schüler musste ein Berliner Gymnasium im Schuljahr 2018/2019 nach einem Gewaltvorfall verlassen, das Probejahr bestand er nicht. Auf einer weiteren von ihm besuchten Berliner Schule kam es zu mehreren Vorfällen, die in seine Schülerakte eingetragen wurden.
Einträge seien fehlerhaft und diskriminierend
Hiernach wollte der Schüler eine Privatschule besuchen. Die Antragsteller begehrten daraufhin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Entfernung bestimmter Seiten der Schülerakte. Die Übersendung der Schülerakte an die Privatschule gefährde seine Aufnahme, so die Antragsteller. Sie halten die Schülerakte aus verschiedenen Gründen für fehlerhaft und diskriminierend.
VerwG: Eilantrag zurückgewiesen
Das Verwaltungsgericht Berlin wies den Antrag zurück. Der geltend gemachte Anspruch auf Bereinigung bestehe nicht. Zwar gebe es nach der DSGVO unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Löschung von Daten, insbesondere, wenn diese für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind oder die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
Daten weiterhin notwendig
Dies sei hier aber nicht der Fall. Die Daten seien weiter notwendig. Die Schuldatenverordnung des Landes Berlin sehe ausdrücklich vor, dass ein Schulwechsel gerade keinen Zweckwegfall begründe. Denn nur so könne die Schülerakte ihren Zweck erfüllen, die Entwicklung der Persönlichkeit und des Verhaltens des Schülers über seine Schullaufbahn hinweg sowie die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten über einen längeren Zeitraum nachvollziehbar zu machen.
Keine unrechtmäßige Verarbeitung
Die personenbezogenen Daten seien aber auch nicht unrechtmäßig verarbeitet worden. Nach dem Berliner Schulgesetz dürften Schulen nämlich personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen, schulbezogenen Aufgaben erforderlich ist. Soweit es etwa um die Speicherung von personenbezogenen Daten von Schülern über Pflichtverletzungen und deren pädagogische und rechtliche Folgen gehe, sei die Speicherung für die Aufgabenerfüllung der Schule erforderlich, da die Auswahl einer zukünftigen pädagogischen Maßnahme stets auch von der Beurteilung des Verhaltens des Schülers in vergleichbaren zurückliegenden Situationen abhängig sei.
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