Sachgrundlose Befristung bei einer Vorbeschäftigung als Beamter
Die Klägerin ist Ärztin und war in den Jahren 1999 bis 2011 in der Kinderklinik des Universitätsklinikums Magdeburg tätig. Im April 1999 wurde die Klägerin vom Land Sachsen-Anhalt als wissenschaftliche Assistentin in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen, welches nach mehreren Verlängerungen zum 31. März 2009 endete. Die Beklagte, die im Januar 2006 als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt errichtet wurde, trat an die Stelle des bisherigen Universitätsklinikums. Ende März 2009 schlossen die Parteien einen für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 30. März 2011 nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristeten Arbeitsvertrag. Die Klägerin klagte gegen diese Befristung.
Befristung war rechtmäßig
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Krankenhaus recht und hat entschieden, dass der Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam sachgrundlos befristet worden ist. Zwischen den Vertragsparteien hat zuvor kein Arbeitsverhältnis bestanden, das einer Befristung des Arbeitsvertrags entgegenstehen könnte.
Nicht derselbe Arbeitgeber
Das BAG begründet seine Entscheidung damit, dass die vom 1. Februar 1999 bis zum 31. März 1999 beim Land Sachsen-Anhalt befristete Beschäftigung der Klägerin keine Vorbeschäftigung darstellt, die einer sachgrundlosen Befristung des Arbeitsvertrags entgegenstehen könnte. Denn das Land Sachsen-Anhalt ist eine andere juristische Person als die Beklagte und damit nicht derselbe Arbeitgeber im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.
Beamtenverhältnis ist keine Vorbeschäftigung
Auch das Beamtenverhältnis der Klägerin stellt keine der sachgrundlosen Befristung entgegenstehende Vorbeschäftigung im Sinn von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dar. Zum einen bestand das Beamtenverhältnis der Klägerin bis zu seiner Beendigung am 31. März 2009 zum Land Sachsen-Anhalt und nicht zur Beklagten. Zum anderen ist ein Beamtenverhältnis kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Beamte sind keine Arbeitnehmer im Sinne des allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs. Sie werden nicht aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags, sondern aufgrund eines durch Verwaltungsakt begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses tätig.
(BAG, Urteil vom 24.2.2016, 7 AZR 712/13)
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