Sachgrundbefristung nach Renteneintritt
Ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer hatte für die Zeit ab Bezug seiner Altersrente mit dem 21. Januar 2010 ab dem darauffolgenden Tag, dem 22. Januar 2010, mit seinem Arbeitgeber ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet. Das Befristungsende wurde zunächst für den 31. Dezember 2010 vereinbart und dann zweimal bis zuletzt 31. Dezember 2011 verlängert. Im Vertrag war die Abrede enthalten, dass der Kläger eine noch einzustellende Ersatzkraft einarbeiten soll.
Das Bundesarbeitsgericht hatte nun darüber zu entscheiden, wie diese Befristung zu bewerten ist. Dem Arbeitnehmer ging es mit seiner Klage um die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses.
Rentenbezug noch kein Sachgrund
Mit seiner Entscheidung stellt das Bundesarbeitsgericht fest, dass allein der Bezug von Altersrente kein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund darstellt (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG). Dies sei aber anders zu bewerten, wenn ein Einsatz des älteren Arbeitnehmers in der Nachwuchsplanung hinzukomme. Da hierzu keine ausreichenden Sachinformationen vorlagen, wurde der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Februar 2015, 7 AZR 17/13 (Pressemitteilung); Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. November 2012, 12 Sa 1303/12.
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