Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Schulen rechtmäßig
Mehrere Schülerinnen und Schüler aus Mecklenburg-Vorpommern wollten im Weg des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Schulgebäuden vorgehen. Mit ihren Anträgen haben die Schülerinnen und Schüler geltend gemacht, dass die in der 2. Schul-Corona-Verordnung geregelten Schutzmaßnahmen nicht von den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes erfasst seien. Studien hätten zudem ergeben, dass das Tragen von Masken für Kinder gesundheitsgefährdend sei.
OVG: Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung rechtmäßig
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass die vorläufigen Rechtsschutzanträge zwar zulässig, aber unbegründet sind.
Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung würden sich die angegriffenen Regelungen der 2. Schul-Corona-Verordnung über die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Schulgebäuden oder in und auf allen schulischen Anlagen als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig erweisen. Im Übrigen gehe jedenfalls eine Folgenabwägung zum Nachteil der Antragsteller aus. Insbesondere finde die angegriffene Regelung eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28a Infektionsschutzgesetz. Zudem sei die Regelung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, auch unter Berücksichtigung der von den Antragstellern in Bezug genommenen wissenschaftlichen Studien.
Grundrechtseingriffe sind gerechtfertigt
Soweit mit der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 GG), der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und – unterstellt – der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 1 GG) eingriffen werde, sei dieser Eingriff in Abwägung mit den Grundrechten Dritter, zu deren Schutz die Regelung diene, nämlich dem Schutz von Leben und Gesundheit der von der COVID-19-Erkrankung bedrohten Bevölkerung, zu dem der Staat grundsätzlich verpflichtet sei, gerechtfertigt.
(Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse v. 16.4.2021, 1 KM 159/21 OVG und 1 KM 199/21 OVG)
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
828
-
Berechnung der Tauschtage und des Umwandlungsbetrags
751
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
7111
-
Voraussetzungen und Geltendmachung der Tauschtage
695
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
6432
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
397
-
Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
322
-
Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst - das gilt es zu beachten
3152
-
Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
254
-
Keine Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD bei Renteneintritt
2212
-
Entgelttabelle TV-Ärzte/VKA
17.09.2026
-
Entgelttabelle TV-V
17.09.2026
-
Entgelttabelle TV-Hessen
17.09.2026
-
Entgelttabelle Pflegedienst
17.09.2026
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
17.09.2026
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
17.09.2026
-
Entgelttabelle TVöD/Bund
17.09.2026
-
Entgelttabelle TV-L Sozial- und Erziehungsdienst
17.09.2026
-
Entgelttabelle TV-L
17.09.2026
-
Grenzen der Haftung eines Arbeitgebers nach Diskriminierung
15.09.2026