Personalratssitzungen auch als Video- oder Telefonkonferenzen

In einigen Bundesländern und auch im Bund sind in die Personalvertretungsgesetze Regelungen zur Teilnahme an Personalratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenzen aufgenommen worden.

Die Arbeitsbedingungen während der Corona-Pandemie lassen nicht überall Präsenzsitzungen von Personalräten zu. Darauf reagierten der Bundes- und die Landesgesetzgeber.

Digitale Teilnahme an Personalratssitzungen

Im Bundespersonalvertretungsgesetz wurde § 37 angepasst: Personalratsmitglieder können mittels Video- oder Telefonkonferenzen an Sitzungen teilnehmen, wenn

  1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
  2. vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Geschäftsordnung kein Mitglied des Personalrates unverzüglich nach Bekanntgabe der Absicht zur Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz diesen Verfahren gegenüber dem Vorsitzenden widerspricht und
  3. der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

Die Änderungen erfolgten durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie v. 25.5.2020 (BGBl I 2020, 1063).

Auch Sprechstunden können nach der Neuregelung in § 43 Abs. 2 BPersVG mittels Videokonferenz abgehalten werden.

Regelungen auf Landesebene

Die Bundesländer haben teilweise gesetzlich geregelt, dass Personalratssitzungen mit elektronischen Kommunikationsmitteln stattfinden können.  

Niedersachsen: Personalratssitzungen können als Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden, solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) festgestellt ist. Beschlüsse können auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden des Personalrats im Umlaufverfahren schriftlich oder durch E-Mail gefasst werden.

Nordrhein-Westfalen: Bis zum 30. Juni 2021 sind Beschlüsse auch wirksam, wenn sie mittels Umlaufverfahren oder elektronischer Abstimmung erfolgt sind (§ 33 Landespersonalvertretungsgesetz).

Rheinland-Pfalz: Beschlüsse des Personalrats können im schriftlichen Verfahren gefasst werden (§ 31 Abs. 1 Landespersonalvertretungsgesetz). Sitzungen können als Video- oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden. Bei der Video- und Telefonkonferenz darf der Personalrat nur vorhandene Einrichtungen einsetzen, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind, und hat geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, die eine Kenntnisnahme Dritter vom Inhalt der Sitzung verhindern. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

Sachsen-Anhalt: Bis zur Neuwahl der Personalräte gilt abweichend von § 35 des Landespersonalvertretungsgesetzes, dass Beschlüsse des Personalrats auch wirksam sind, wenn sie mittels Umlaufverfahren oder elektronischer Abstimmung der erreichbaren Mitglieder gefasst werden (Gesetz zur Verschiebung der Personalratswahlen 2020, Art. 1 § 1 Abs. 6).    

Thüringen: Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 können Beschlüsse des Personalrats ausnahmsweise auch mittels Umlaufverfahren, elektronischer Abstimmung oder Telefon- oder Videokonferenz erfolgen (§ 37 Abs. 5 Thüringer Personalvertretungsgesetz).

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