Personalentwicklungsbewertung für Soldatinnen und Soldaten fehlt gesetzliche Grundlage
Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) liegt der Rechtsstreit eines Oberfeldarztes zu Grunde. Er hatte in seiner dienstlichen Beurteilung vom Erstbeurteiler eine durchweg überdurchschnittliche Leistung attestiert bekommen. In der Personalentwicklungsbewertung schrieb der Erstbeurteiler, der Oberfeldarzt habe bereits jetzt die Beförderungsreife für A 16. Der Zweitbeurteiler schloss sich dem zwar uneingeschränkt an, gab dem Oberfeldarzt in der dienstlichen Beurteilung aber die Gesamtnote "D+" (teilweise überdurchschnittlich). In der Personalentwicklungsbewertung führte er abschwächend aus, bei gleichbleibend steigender Leistungskurve sei eine Verwendungsperspektive bis A 16 erkennbar. In den vorgerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren hob der Generalinspekteur nur die dienstliche Beurteilung wegen innerer Widersprüche auf. Im gerichtlichen Verfahren machte der Oberfeldarzt geltend, auch die Personalentwicklungsbewertung sei in sich widersprüchlich. Außerdem fehle für dieses neue Beurteilungsinstrument eine ausreichende gesetzliche Grundlage.
Gesetzliche Grundlage für Personalentwicklungsbewertung fehlt
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Antrag des Oberfeldarztes stattgegeben und dabei ausgeführt, dass der neuen Personalentwicklungsbewertung ebenso wie den hergebrachten Regel- und Anlassbeurteilungen eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Soldatengesetz fehlt. Der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts verlangt, dass die für die Bestenauslese bei der Vergabe öffentlicher Ämter nach Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblichen Vergleichsinstrumente vom parlamentarischen Gesetzgeber bestimmt werden. Er darf diese wesentliche Grundentscheidung nicht allein dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.9.2020, 2 C 2.20 und vom 7.6.2021, 2 C 2.21).
Personalentwicklungsbewertung nicht im Soldatengesetz und in der Soldatenlaufbahnverordnung vorgesehen
Die neue Personalentwicklungsbewertung ist allerdings im Gegensatz zur Regel- und Anlassbeurteilung auch in der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) nicht vorgesehen. Sie ist eine Beurteilungsform eigener Art, die teils Elemente der bisherigen Regelbeurteilung übernimmt (Entwicklungsprognose, Verwendungsvorschläge) und teils bislang den Anlassbeurteilungen vorbehaltene Aussagen etwa zur Übernahme als Berufssoldat oder zum Laufbahnwechsel gleichsam auf Vorrat trifft. Eine solche Mischform ist in § 2 Abs. 1 und 2 SLV weder angelegt noch vorgesehen.
Regelungen zur Personalentwicklungsbewertung dürfen nicht weiter angewendet werden
Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die in den Verwaltungsvorschriften, insbesondere in der Allgemeinen Regelung A-1340/50 enthaltenen Regelungen zur Personalentwicklungsbewertung auch nicht für eine Übergangszeit weiter angewendet werden können. Dafür besteht keine Notwendigkeit, weil für die Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG die hergebrachten Instrumente der Regel- und Anlassbeurteilung - wie im Parallelfall BVerwG 1 WB 60.22 entschieden - weiter zur Verfügung stehen. Dementsprechend hat der 1. Wehrdienstsenat die Personalentwicklungsbewertung des Oberfeldarztes ersatzlos aufgehoben.
(BVerwG, Beschluss vom 29.8.2023, BVerwG 1 WB 64.22)
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