Neue Besoldung für Berliner Richter nicht zu beanstanden

Ein Berliner Richter bekommt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes keine Gehalts-Nachzahlungen. Das europäische Recht schreibe nicht vor, Richtern rückwirkend den Unterschied zwischen tatsächlicher Besoldung und der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe zu zahlen, hieß es in dem Urteil (EuGH, Urteil v. 9.9.2015, C-20/13).
Besoldung nach Lebensalter bzw. Erfahrungsstufen auf dem Prüfstand
Das Berliner Verwaltungsgericht hatte die Klage des Richters dem Gerichtshof zur Prüfung vorgelegt. Konkret ging es um die Frage, ob die bis Juli 2011 auf dem Lebensalter beruhenden Besoldungsregelungen diskriminierend waren, wie vom Kläger moniert. Ferner sollte der EuGH prüfen, ob das neue Berliner Gesetz zur Besoldung mit europäischem Recht vereinbar ist. Es knüpft nun an «Erfahrungsstufen» an, leitet aber die Richter, die bereits im Dienst sind, auf Basis des Lebensalters in die neuen Stufen über.
Der Fall: Richter rügt Diskriminierung wegen Alters
Ein Richter des Landes Berlin hatte vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage gegen das Land Berlin erhoben, mit der er geltend machte, durch die Besoldungsregelung, bei der das Lebensalter Berücksichtigung finde, wegen des Alters diskriminiert zu werden. Er ist u.a. der Auffassung, dass nicht nur das für Berlin bis zum 31.07.2011 geltende Bundesbesoldungsgesetz alter Fassung, sondern auch die Modalitäten der Überleitung in das neue Besoldungssystem gegen das Unionsrecht verstießen, und beantragte deshalb, ihn nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe zu besolden und ihm rückwirkend für die Zeit bis mindestens 2009 eine Nachzahlung zu gewähren.
EuGH: Besitzstand durfte geschützt werden
Das alte Besoldungs-System wegen des Alters der Richter sei zwar diskriminierend gewesen, so der Gerichtshof. Auch wenn die Neuregelung darauf aufbaue, sei die Ungleichbehandlung aber gerechtfertigt, da damit erworbene Besitzstände geschützt würden.
Das Unionsrecht schreibe unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht vor, den diskriminierten Richtern rückwirkend einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen ihrer tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe zu zahlen, so das Gericht.
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