Lehrerin bekommt kein Schmerzensgeld bei Kritik am Unterricht

Bloßstellen von Kindern, Überziehen des Unterrichts, zu umfangreiche Hausaufgaben – eine Lehrerin wollte sich diese Kritik nicht gefallen lassen und klagte gegen den Elternsprecher. Das Landgericht Köln urteilte, dass der Lehrerin weder ein Unterlassungsanspruch noch Schmerzensgeld zusteht.

Mehrere Eltern beschwerten sich beim Elternjahrgangssprecher über eine Englisch- und Musiklehrerin einer Gesamtschule. In einem Brief an die Schulleitung fasste der Elternjahrgangssprecher die von den Eltern vorgebrachte Kritik zusammen und bat darum, die Lehrerin nicht mehr in der Stufe ihrer Kinder einzusetzen. Der Lehrerin wurde von den Eltern unter anderem vorgeworfen, einzelne Kinder vor der Klasse bloßzustellen. Zudem überziehe sie den Unterricht, sodass die Kinder nicht essen können oder zum Bus oder in den nächsten Unterricht zu spät kommen. Wünsche zu Einzelterminen und auch Einzelanfragen der Eltern ignoriere sie. Insgesamt zeige sich die Lehrerin uneinsichtig und drohe immer wieder mit dem Anwalt und dem Schulamt bzw. der Schulaufsicht, weil sie sich gemobbt und angegriffen fühlt. In der Folge schaltete die Lehrerin einen Anwalt ein und verlangte von dem Elternjahrgangssprecher, dass er eine Unterlassungserklärung unterzeichnet, mit welcher er solche Behauptungen unterlassen soll. Zusätzlich forderte sie 30.000,- EUR Schmerzensgeld.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht ist nicht durch Kritik am Unterricht verletzt

Das Landgericht Köln urteilte, dass der Lehrerin weder ein Unterlassungsanspruch noch ein Schmerzensgeld zusteht. Grundsätzlich kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht einen Abwehranspruch gegenüber ehrverletzenden Äußerungen Dritter begründen. Allerdings stellen die Ausführungen des Elternjahrgangssprechers keine den Unterlassungsanspruch begründenden Äußerungen dar. Schließlich handelt es sich um eine Übermittlung von Elternmeinungen. Ob diese inhaltlich berechtigt oder unberechtigt sind, kann nicht dem Elternjahrgangssprecher angelastet werden. Schmerzensgeld kommt zudem nur dann in Betracht, wenn die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schwerwiegend ist. Dies ist hier ebenfalls abzulehnen.

(LG Köln, Urteil v. 6.12.2017, 12 O 135/17)