Landesbeamte in Schleswig-Holstein erhielten zu geringe Besoldung

Das Gericht beschäftigte sich in einem Berufungsverfahren mit den Klagen von vier Lehrkräften der Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16. Die Verfahren betreffen Klagen eines Studienrates, einer Realschullehrerin, einer Realschulrektorin und eines Oberstudiendirektors, die sich alle vier durch den DGB vertreten lassen haben.
Diese Verfahren werden nun dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt zwecks abschließender Überprüfung der bundes- und landesrechtlichen Vorschriften. Im September 2018 hatte das Verwaltungsgericht bereits für die Besoldungsgruppe A 7 eine verfassungswidrige Unteralimentation festgestellt.
Weihnachtsgeld war 2007 entfallen
Auslöser für die Verfahren war der endgültige Wegfall des Weihnachtsgeldes für die Beamten des Landes im Jahre 2007, das als sogenannte Sonderzahlung Bestandteil der Alimentation ist.
Das Alimentationsprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet den Dienstherrn – hier das Land Schleswig-Holstein -, Beamte sowie ihre Familien angemessen zu alimentieren und ihnen entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.
OVG: Verstoß gegen das Alimentationsprinzip
Eine angemessene Alimentation vermochte der 2. Senat in Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Prüfungsstufen nicht festzustellen. Als Indizien für eine „evident unzureichende“ Besoldung erkannte er eine zu große Abweichung der Besoldungsentwicklung einerseits von den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes und andererseits von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes.
Zusätzlich stellte er fest, dass der gebotene Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende in den Besoldungsgruppen bis A 7 nicht eingehalten werde mit der Folge, dass das Gefüge der Besoldungsstaffelung insgesamt fehlerhaft sei.
Gericht sieht keine Rechtfertigung für Unteralimentation
Das beklagte Land vermochte die damit gegebene Vermutung einer evident unzureichenden Besoldung nicht zu widerlegen. Darüber hinaus vermochte das Gericht auch keine verfassungsmäßige Rechtfertigung für die festgestellte Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG zu erkennen. Ganz im Gegenteil sei es nicht angängig, den Beamten des Landes allein aus haushalterischen Gründen ein derart einseitiges Sonderopfer aufzuerlegen. Dies zeuge nicht von einem schlüssigen Gesamtsparkonzept.
Die Besoldung stellt kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar, sondern bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot.
Eine schriftliche Begründung des Vorlagebeschlusses liegt noch nicht vor (OVG Schleswig, Urteil v. 23.3.2021, 2 LB 93/18).
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