Kündigung wegen Stasi-Tätigkeit unwirksam

Die ehemalige Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR führte zu einer fristlosen und hilfsweise fristgemäßen Kündigung des Arbeitnehmers. Beide sind unwirksam. Eine Weiterbeschäftigung ist trotz mehrfachen Leugnens der Tätigkeit zumutbar – so das LAG Berlin-Brandenburg.

Der Arbeitnehmer war 1988 und 1989 als Militärarzt für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) tätig. Seit 1990 beschäftigte ihn das Land Brandenburg. Auf die Frage nach einer Mitarbeit für das MfS verneinte er diese wahrheitswidrig. Zuletzt war er als stellvertretender Direktor des Landesinstituts für Rechtsmedizin beschäftigt. Dann erfuhr das Land von seiner MfS-Tätigkeit und stellte ihn erneut zur Rede. Er leugnete zum zweiten Mal, woraufhin das Land eine fristlose und hilfsweise fristgemäße Kündigung aussprach.

Außerordentliche und ordentliche Kündigung unwirksam

Zunächst urteilte das Arbeitsgericht Berlin, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Nun fiel die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg zur ordentlichen Kündigung: Diese ist ebenfalls unwirksam. Die Verstrickung des Arbeitnehmers in die Tätigkeit des MfS war eher gering. Zudem ist die lange Arbeit des Mitarbeiters im Landesdienst zu berücksichtigen. Diese ist auch nicht zu beanstanden. Daher ist dem Land eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zuzumuten. Dennoch hält das LAG fest, dass die mehrfache Leugnung des Arbeitnehmers eine Belastung des Arbeitsverhältnisses mit sich bringt.

(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.10.2017, 5 Sa 462/17).

Pressemitteilung ArbG Berlin