Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen in Hessen

Musliminnen dürfen bei Tätigkeiten als Repräsentantinnen der Justiz oder des Staates kein Kopftuch tragen. Die Grundrechte müssen hinter der staatlichen Neutralitätspflicht zurücktreten, so der Hessische Verwaltungsgerichtshof.

Eine Muslimin trat den juristischen Vorbereitungsdienst (Rechtsreferendariat) am Landgericht Frankfurt an. Vor Beginn des Referendariats wurde sie durch ein Informationsblatt auf die staatliche Neutralitätspflicht hingewiesen. Sie dürfe mit einem Kopftuch keine Tätigkeit ausüben, bei denen sie von Bürgerinnen und Bürgern als Repräsentantin der Justiz oder des Staates wahrgenommen werden kann. Im Speziellen darf sie daher bei Verhandlungen nicht auf der Richterbank sitzen, keine Sitzungsvertretungen für die Staatsanwaltschaft übernehmen und keine Anhörungsausschusssitzungen leiten. Die Muslimin fühlte sich durch diese Regelung in ihren Grundrechten verletzt. Das Tragen des Kopftuches sei für sie ein religiöses Gebot und die Einschränkung stelle eine Diskriminierung dar. Vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt hatte sie mit ihrem Eilantrag Erfolg. Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt legte das Land Hessen allerdings Beschwerde ein.

Grundrechte müssen hinter staatlicher Neutralitätspflicht zurücktreten

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof bestätigte das Kopftuchverbot des Landes Hessen bei Tätigkeiten als Repräsentantin der Justiz/des Staates und hob den Beschluss des Verwaltungsgerichts auf.

Der Landesgesetzgeber sei ermächtigt, Regelungen zur Sicherung der staatlichen Neutralität zu schaffen. Das Tragen eines Kopftuches bei der Ausübung staatlicher Funktionen nach außen hin verstoße gegen dieses Neutralitätsgebot in der Justiz. Insbesondere vor Gericht sei es umso bedeutsamer, dass die Verfahrensbeteiligten keine Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz von weltanschaulichen, politischen oder religiösen Grundeinstellungen hegen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete eine Abwägung, bei der die Grundrechte der Muslimin hinter der Neutralitätspflicht zurücktreten müssen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 24.5.2017, 1 B 1056/17).

VGH Hessen
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