Keine nicht-binäre Person als Gleichstellungsbeauftragte

Im Berufungsprozess um die Besetzung der Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten an einer Hochschule hat das niedersächsische Landesarbeitsgericht die Klage einer nicht-binären Person zurückgewiesen.

Hochschulgesetz sieht Besetzung der Stelle mit einer Frau vor

Die klagende Person, die sich keinem Geschlecht zugehörig fühlt, hatte sich auf die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten an der Hochschule Ostfalia in Wolfenbüttel beworben. Da nach dem niedersächsischen Hochschulgesetz diese Stelle aber mit einer Frau zu besetzen ist, hatte die Hochschule die Person abgelehnt.

Die Person fühlte sich ungleich behandelt. Sie ging gegen die Stellenbesetzung vor und forderte Schadenersatz. Bei einer ersten Verhandlung vor dem Braunschweiger Arbeitsgericht gab die Kammer der Hochschule recht.

LAG: Ungleichbehandlung ist sachlich begründet

Auch im Berufungsverfahren hatte die klagende Person keinen Erfolg. Zwar habe die Kammer des Landesarbeitsgerichts die Ungleichbehandlung gesehen - sie sei aber nach dem geltenden Hochschulgesetz «sachlich begründet», sagte der Gerichtssprecher.

Begründet hat die Kammer das mit der Stellenausschreibung der Ostfalia, die im Falle sexueller Belästigung die Beratung von Betroffenen vorsieht. Die sind statistisch gesehen meist weiblich. "Und deswegen ist es wichtig, dass diese Beratung bei einer Frau finden können", so der Pressesprecher Timm Ole Trapp (LAG Niedersachsen, Urteil v. 24.2.2023). Revision gegen das Urteil ist nicht zulässig.

Das Gericht betonte, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, bei der es speziell um die Stellenausschreibung der Ostfalia geht. Es sei kein Grundsatzurteil - weder dahingehend, ob das Hochschulgesetz gegen höherrangiges Recht verstößt, noch, ob Frauen grundsätzlich besser als Gleichstellungsbeauftragte geeignet seien.


dpa
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